Batteriepass-Checkliste für LMT-Batterien
Batterien für E-Bikes, E-Scooter und E-Mopeds brauchen ab 18. Februar 2027 einen Batteriepass. Die Checkliste nennt Pflichten, Daten, Fristen und Quellen.
Was diese Checkliste abdeckt
Art dieser Checkliste. Die Checkliste für LMT-Batterien folgt dem Verordnungstext: Jeder Datenpunkt ist geltendes Recht.
Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Batterien, das Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten und amtliche Dokumente für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf LMT-Batterien ein.
Diese Checkliste fasst zusammen, was die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 von Ihnen verlangt, wenn Sie Batterien für leichte Verkehrsmittel in der EU in Verkehr bringen: E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds und ähnliche Fahrzeuge. Sie führt die Pflichten, die Datenpunkte, die der Kommissions-Leitfaden vom 15. August 2026 für LMT-Batterien als Pflicht einstuft, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt; die ganze Liste steht unten auch als PDF zum Herunterladen bereit. LMT-Batterien tragen zwei Besonderheiten: Sie melden den vollen Satz zum Gesundheitszustand, und sie müssen durch unabhängige Fachbetriebe austauschbar bleiben.
Die Nummern in Klammern sind die Datenpunkte des Kommissions-Leitfadens, die Artikel die der Verordnung.
Trifft die Passpflicht Ihre Batterie?
Haken Sie ab, was auf Ihre Batterie zutrifft. Die ersten beiden Aussagen zusammen bedeuten, dass Sie die Passpflicht der Verordnung (EU) 2023/1542 trifft; die dritte fügt die Pflichten des Fahrzeugherstellers hinzu. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung.
- Die Batterie ist versiegelt, wiegt höchstens 25 kg, liefert die Antriebsenergie eines Fahrzeugs mit Rädern, das ein Elektromotor allein oder zusammen mit Muskelkraft antreibt, einschliesslich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, und ist keine EV-Batterie (Art. 3).
- Sie bringen die Batterie ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr oder nehmen sie in Betrieb - als Hersteller, als Importeur oder als Betrieb, der sie wiederaufarbeitet oder umnutzt.
- Sie bringen Fahrzeuge mit solchen Batterien in Verkehr: Dann treffen Sie zusätzlich die Pflichten zu Entnehmbarkeit und Ersatzteilen (Art. 11 Abs. 5 bis 8).
Ihre Pflichten
Alles, was die Verordnung (EU) 2023/1542 von dem verlangt, der eine LMT-Batterie in Verkehr bringt, in der Reihenfolge, in der es Ihnen begegnet. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.
- Batteriepass vor dem Inverkehrbringen anlegen und die Angaben richtig, vollständig und aktuell halten (Art. 77 Abs. 1 und 4).
- Eindeutige Kennung nach der Normenreihe ISO/IEC 15459 vergeben, über die der QR-Code den Pass erreicht (Art. 77 Abs. 3).
- QR-Code sichtbar, lesbar und dauerhaft aufdrucken oder eingravieren; wo das nicht geht, auf Verpackung und Begleitpapiere (Art. 13 Abs. 6 und 7).
- Zugriffsstufen trennen: öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden und notifizierte Stellen, Einzelbatterie-Daten (Art. 77 Abs. 2, Art. 78).
- Passdaten auf offenen Standards, maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung bereitstellen (Art. 77 Abs. 5).
- Pass bis zum Recycling der Batterie verfügbar halten (Art. 77 Abs. 8).
- Eindeutige Kennung der Batterie ins EU-DPP-Register hochladen (Art. 77 Abs. 10); das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb. Heute nimmt Ihr Unternehmen den Eintrag selbst vor. Das Register sieht für Dienstleister noch keinen Zugang vor.
- Etikett mit den allgemeinen Angaben und der Kapazität, das Sammelsymbol und gegebenenfalls das Cd- oder Pb-Symbol anbringen (Art. 13 Abs. 1, 2, 4 und 5).
- Zustandsdaten zu Gesundheitszustand und erwarteter Lebensdauer im Batteriemanagementsystem zugänglich halten (Art. 14).
- Batterie und ihre Zellen durch unabhängige Fachbetriebe entnehmbar und austauschbar halten, Ersatzbatterien fünf Jahre nach dem letzten Fahrzeug anbieten und den Austausch nicht per Software sperren (Art. 11 Abs. 5 bis 8).
- Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 17 bis 20).
- CO2-Erklärung je Modell und Werk vorbereiten: Pflicht achtzehn Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode, nominell ab dem 18. August 2028; Leistungsklasse und Höchstwert folgen (Art. 7).
- Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei dokumentieren, für LMT-Batterien ab dem 18. August 2033; die Mindestquoten gelten ab dem 18. August 2036 (Art. 8).
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einrichten, prüfen lassen und darüber berichten, ab dem 18. August 2027; gilt ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz (Art. 47 bis 52).
- Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise bereithalten; im Pass zum Start nicht anzuzeigen, bis Omnibus IV verabschiedet ist (Anhang XIII Nr. 1 Bst. t).
Pflichtdaten zum 18. Februar 2027
Der Leitfaden der Kommission stuft für LMT-Batterien 50 der 71 Datenpunkte als Pflicht ein, mehr als für jede andere Kategorie, weil der Gesundheitszustand in voller Breite gemeldet wird. Die Datenpunkte selbst stehen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2023/1542; unter jedem Punkt steht seine Nummer im Leitfaden und seine Fundstelle in der Verordnung.
Öffentlich sichtbar (Anhang XIII Nr. 1)
- Eindeutige Kennung Datenpunkt 1, Art. 77 Abs. 3
- Wer den Pass registriert oder verantwortet Datenpunkt 2, Art. 77 Abs. 3
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Marke Datenpunkt 3, Anhang VI Teil A Nr. 1
- Postanschrift des Herstellers mit einer zentralen Kontaktstelle Datenpunkt 4, Anhang VI Teil A Nr. 1
- Batteriekategorie Datenpunkt 6, Anhang VI Teil A Nr. 2
- Modell und Chargen- oder Seriennummer Datenpunkt 7, Anhang VI Teil A Nr. 2
- Herstellungsort und Herstellungsdatum, Monat und Jahr Datenpunkte 8 und 9, Anhang VI Teil A Nr. 3 und 4
- Gewicht, Kapazität und Chemie Datenpunkte 10 bis 12, Anhang VI Teil A Nr. 5 bis 7
- Gefahrstoffe ausser Quecksilber, Cadmium und Blei Datenpunkt 13, Anhang VI Teil A Nr. 8
- Geeignetes Löschmittel Datenpunkt 14, Anhang VI Teil A Nr. 9
- Kritische Rohstoffe über 0.1 Gewichtsprozent Datenpunkt 15, Anhang VI Teil A Nr. 10
- Anteil erneuerbarer Materialien Datenpunkt 24, Anhang XIII Nr. 1 Bst. f
- Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, je mit Temperaturbereich Datenpunkte 26 bis 28, Anhang XIII Nr. 1 Bst. h
- Ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt und Leistungsgrenzen Datenpunkte 29 und 30, Anhang XIII Nr. 1 Bst. i
- Erwartete Lebensdauer in Zyklen und der Referenztest dazu Datenpunkte 31 und 32, Anhang XIII Nr. 1 Bst. j
- Temperaturbereich, den die Batterie im Ruhezustand verträgt Datenpunkt 34, Anhang XIII Nr. 1 Bst. l
- Round-Trip-Wirkungsgrad anfänglich und bei 50 Prozent der Zyklenlebensdauer Datenpunkte 36 und 37, Anhang XIII Nr. 1 Bst. n
- Innenwiderstand von Zelle und Pack Datenpunkt 38, Anhang XIII Nr. 1 Bst. o
- C-Rate des Zyklenlebensdauertests Datenpunkt 39, Anhang XIII Nr. 1 Bst. p
- Sammelsymbol nach Art. 13 Abs. 4 Datenpunkt 40, Anhang XIII Nr. 1 Bst. q
- EU-Konformitätserklärung Datenpunkt 42, Anhang XIII Nr. 1 Bst. r
- Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien Datenpunkt 43, Anhang XIII Nr. 1 Bst. s
Für Personen mit berechtigtem Interesse (Anhang XIII Nr. 2)
- Detaillierte Zusammensetzung samt Kathoden-, Anoden- und Elektrolytmaterialien Datenpunkt 45, Anhang XIII Nr. 2 Bst. a
- Teilenummern der Komponenten Datenpunkt 46, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
- Bezugsquellen für Ersatzteile Datenpunkt 47, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
- Demontageinformationen: Explosionszeichnungen, Reihenfolge, Befestigungstechniken, Werkzeuge, Warnhinweise, Zellanzahl und Anordnung Datenpunkt 48, Anhang XIII Nr. 2 Bst. c
- Sicherheitsmassnahmen Datenpunkt 49, Anhang XIII Nr. 2 Bst. d
Für Behörden und notifizierte Stellen (Anhang XIII Nr. 3)
- Ergebnisse der Prüfberichte zur Konformität Datenpunkt 50, Anhang XIII Nr. 3
Einzelbatterie-Daten, nur für Berechtigte (Anhang XIII Nr. 4)
- Nennkapazität als lebender Wert Datenpunkt 51, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Kapazitätsverlust in Prozent Datenpunkt 52, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Leistung in Watt und Leistungsverlust in Prozent Datenpunkte 53 und 54, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Innenwiderstand und seine Zunahme Datenpunkte 55 und 56, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Erwartete Lebensdauer in Zyklen und in Kalenderjahren Datenpunkte 59 und 60, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Verbleibende Kapazität Datenpunkt 62, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Verbleibende Leistungsfähigkeit Datenpunkt 63, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Verbleibender Round-Trip-Wirkungsgrad Datenpunkt 64, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Entwicklung der Selbstentladung Datenpunkt 65, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Ohmscher Widerstand Datenpunkt 66, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Status der Batterie: original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall Datenpunkt 67, Anhang XIII Nr. 4 Bst. c
Nur falls zutreffend
- Web- und E-Mail-Adresse des Herstellers Datenpunkt 5, Anhang VI Teil A Nr. 1
- Dauer der Gewährleistung für die kalendarische Lebensdauer Datenpunkt 35, Anhang XIII Nr. 1 Bst. m
- Cd- oder Pb-Symbol Datenpunkt 41, Anhang XIII Nr. 1 Bst. q
- Energie-Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust Datenpunkte 57 und 58, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand Datenpunkte 68 bis 71, Anhang XIII Nr. 4 Bst. d
Zum Start nicht anzuzeigen
- Materialzusammensetzung als Sammelfeld Datenpunkt 16
- CO2-Erklärung und CO2-Label, bis der Durchführungsrechtsakt das Format festlegt Datenpunkte 17 und 18, Anhang XIII Nr. 1 Bst. c
- Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung, Pflicht ab August 2027 Datenpunkt 19, Anhang XIII Nr. 1 Bst. d
- Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei, bis der delegierte Rechtsakt zur Methode nach Artikel 8 gilt Datenpunkte 20 bis 23, Anhang XIII Nr. 1 Bst. e
- Nennkapazität in Ah als statisches Feld Datenpunkt 25, Anhang XIII Nr. 1 Bst. g
- Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 33, Anhang XIII Nr. 1 Bst. k
- Gebrauchsanweisung, bis Omnibus IV verabschiedet ist Datenpunkt 44, Anhang XIII Nr. 1 Bst. t
- Zustand der zertifizierten Energie, SOCE, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 61, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
Register und Zoll
Das Register hält nur die Kennung Ihres Passes, die Batteriedaten bleiben im Pass, und den Eintrag nehmen Sie selbst vor, wie unter Ihren Pflichten oben beschrieben. Ab dem 21. September 2027 gilt der neue Zollkodex der Union, die Verordnung (EU) 2026/2108, und er nennt den digitalen Produktpass unter den Werkzeugen, mit denen der Zoll Produktrecht durchsetzt (Erwägungsgrund 5). Die Artikel in diesem Abschnitt sind die des Zollkodex.
- Keinen Registerabgleich über die Zollanmeldung erwarten: Anders als beim ESPR-Pass kommt die Registrierungskennung des Batteriepasses nicht in die Zollanmeldung (FAQ der Kommission zum Batteriepass, Frage 4.1). Der Zoll wendet die Batterieverordnung an und zieht bei Zweifeln, ob eine Sendung eine fertige Batterie ist, die Marktüberwachungsbehörde hinzu Art. 269 Abs. 1
- Als zollrechtlicher Importeur sicherstellen, dass die Batterie der Batterieverordnung entspricht, und Nachweise darüber bereitstellen und aufbewahren Art. 27 Abs. 2 Bst. c
- Bei Fernverkäufen aus Drittländern an Verbraucher klären, wer zollrechtlich Importeur ist: der Verkäufer oder der Online-Marktplatz, der den Verkauf vermittelt, je nach Vereinbarung, und immer nur einer von beiden Art. 5 Nr. 13 und 14, Art. 27 Abs. 1
- Damit rechnen, dass der Importeur bei Fernverkäufen seine Daten ab dem 1. Juli 2028 über die Zolldatenplattform der EU bereitstellt und jeder andere Importeur spätestens ab dem 1. März 2034 Art. 285 Abs. 2 und 5
Zum Herunterladen
Die Checkliste für LMT-Batterien zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.
Fristen
Die Termine, die für eine LMT-Batterie zählen, aus den Geltungsartikeln der Verordnung. Die späteren hängen an delegierten Rechtsakten, die die Kommission noch nicht erlassen hat, und sind als solche gekennzeichnet.
- 18. Februar 2024Die Verordnung gilt
Ab diesem Tag gelten die meisten Vorschriften der Batterieverordnung (Art. 96). Alles Weitere baut darauf auf; seither in Verkehr gebrachte Batterien unterliegen ihren Konformitätsregeln.
- 18. August 2024Zustandsdaten im Batteriemanagementsystem
Seit diesem Tag muss das Batteriemanagementsystem den Zugang zu den Daten über Gesundheitszustand und erwartete Lebensdauer eröffnen (Art. 14). Prüfen Sie, ob Ihres sie herausgibt; bei LMT-Batterien werden sie zu Pflichtwerten des Passes.
- 18. August 2025Sammelsymbol
Jede Batterie trägt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, darunter das Cd- oder Pb-Symbol, wenn die Grenzwerte überschritten sind (Art. 13 Abs. 4 und 5). Bereits fällig; prüfen Sie Ihr heutiges Etikett.
- 18. Februar 2027Batteriepass, QR-Code und Entnehmbarkeit
Ab diesem Tag braucht jede in Verkehr gebrachte LMT-Batterie den Pass (Art. 77) und den QR-Code, der zu ihm führt (Art. 13 Abs. 6), und Fahrzeuge müssen die Entnahme und den Austausch der Batterie und ihrer Zellen durch einen Fachbetrieb zulassen (Art. 11). Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
- 18. August 2027Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Unternehmen ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz führen eine Strategie zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, lassen sie prüfen und berichten darüber (Art. 47 ff.). Von 2025 verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561.
- Frühestens 2028Etikett mit allgemeinen Angaben und Kapazität
Jede Batterie trägt ein Etikett mit den allgemeinen Angaben aus Anhang VI, LMT-Batterien geben darauf zusätzlich ihre Kapazität an (Art. 13 Abs. 1 und 2). Die Pflicht gilt 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt zum Format, den die Kommission noch nicht erlassen hat.
- 18. August 2033Rezyklatanteile dokumentieren
Dokumentation der zurückgewonnenen Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk (Art. 8 Abs. 1). Diese Zahlen liegen bei Ihren Zellzulieferern.
- 18. August 2036Rezyklatquoten
Die Aktivmaterialien müssen mindestens 26 % zurückgewonnenes Kobalt, 85 % Blei, 12 % Lithium und 15 % Nickel enthalten (Art. 8 Abs. 3).
- Nach dem RechtsaktCO2-Fussabdruck in drei Stufen
Die CO2-Erklärung ist achtzehn Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode fällig (nominell 18. August 2028), die Leistungsklasse nominell ab dem 18. Februar 2030 und der Höchstwert nominell ab dem 18. August 2031. Die Rechtsakte stehen noch aus, keine dieser Uhren läuft also (Art. 7).
Quellen
Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.
| Dokument | Wozu |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1542 | Der Verordnungstext: Art. 77 und 78 und Anhang XIII zum Pass, Art. 11 zur Entnehmbarkeit, Art. 13 zum QR-Code, Art. 7 zum CO2-Fussabdruck, Art. 8 zum Rezyklat. |
| Kommissions-Leitfaden «Digital Batteries Passport - data points by category» | Die Einstufung jedes Datenpunkts je Batteriekategorie, in der Version 2.0 vom 15. August 2026. |
| FAQ der Kommission zum Batteriepass | Praktische Antworten der Kommission, darunter, dass die Registrierungskennung nicht in die Zollanmeldung gehört. |
| Verordnung (EU) 2025/1561 | Die Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027. |
| Verordnung (EU) 2026/2108 (Zollkodex der Union) | Der neue Zollkodex ab dem 21. September 2027: Art. 27 zu den Pflichten des Importeurs, Art. 269 zu den Kontrollen gegen das zentrale Register, Art. 285 zu den Fristen der Zolldatenplattform. |
So bereiten Sie sich vor
Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, von den Daten, die Sie schon haben, bis zum ersten veröffentlichten Pass.
- Daten-Audit: Gehen Sie die Pflichtdaten oben durch und notieren Sie je Feld, in welchem System es heute liegt. Achten Sie besonders auf die Werte zum Gesundheitszustand: Sie müssen aus dem Batteriemanagementsystem in den Pass gelangen.
- Zulieferer vertraglich einbinden: Rezyklatanteile, Zellchemie und Prüfergebnisse liegen bei den Zellherstellern. Nehmen Sie definierte Datenfelder und Fristen in die Einkaufsverträge.
- Austauschbarkeit prüfen: Klären Sie mit der Entwicklung, ob Batterie und Zellen durch einen Fachbetrieb entnehmbar sind und ob eine Software den Austausch behindert.
- Zugriffsstufen festlegen: Bestimmen Sie je Feld, wer es sehen darf, und wer in Ihrem Unternehmen es pflegt und freigibt.
- Pilot mit einer Handvoll Modelle: Registrieren Sie sich kostenlos, wählen Sie die Batterievorlage und legen Sie einige reale Modelle als Pass an. Ein Feld, das nur für LMT-Batterien Pflicht ist, wird darin keiner anderen Kategorie aufgezwungen.
- Register und CO2 vorbereiten: Halten Sie die Felder für Registrierungs-ID und CO2-Erklärung bereit, aber bauen Sie keine Berechnung vor dem Rechtsakt.
Vom Abhaken zum Batteriepass
Starten Sie kostenlos und legen Sie den ersten Pass für ein LMT-Modell selbst an - die Felder dieser Checkliste sind in der Batterievorlage bereits angelegt.