Batteriepass-Checkliste für stationäre Speichersysteme
Pflichten, Sicherheitsnachweise, Pflichtdaten und Fristen für stationäre Batteriespeicher über 2 kWh ab dem 18. Februar 2027 - zum Abhaken.
Was diese Checkliste abdeckt
Art dieser Checkliste. Diese Liste folgt dem Verordnungstext: Die Datenpunkte sind geltendes Recht, keine Prognose.
Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Batterien, das Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten und amtliche Dokumente für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf stationäre Speichersysteme ein.
Diese Checkliste fasst zusammen, was die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 von Ihnen verlangt, wenn Sie stationäre Batteriespeichersysteme in der EU in Verkehr bringen: Heimspeicher, Gewerbespeicher und Netzspeicher. Rechtlich sind das Industriebatterien; ab 2 kWh brauchen sie den Batteriepass. Dazu kommen zwei Pflichten, die nur stationäre Speicher treffen: der Sicherheitsnachweis nach Artikel 12 und die Zustandsdaten im Batteriemanagementsystem nach Artikel 14. Unten finden Sie die Pflichten, die Pflichtdaten, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt; die ganze Liste steht auch als PDF zum Herunterladen bereit.
Die Nummern in Klammern sind die Datenpunkte des Kommissions-Leitfadens, die Artikel die der Verordnung. Die Datenpunkte folgen der Spalte für Industriebatterien.
Trifft die Passpflicht Ihr System?
Haken Sie ab, was auf Ihr System zutrifft. Die ersten drei Aussagen zusammen bedeuten, dass Sie die Passpflicht der Verordnung (EU) 2023/1542 trifft; die vierte führt Sie zu einer anderen Checkliste. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung.
- Das System ist eine Industriebatterie mit internem Speicher, eigens dafür ausgelegt, Energie aus dem Netz zu speichern und ins Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und an sie abzugeben, unabhängig davon, wo und von wem sie genutzt wird (Art. 3).
- Die Batterie im System hat mehr als 2 kWh Kapazität; darunter gibt es keinen Pass, aber Sicherheitsnachweis, Kennzeichnung und QR-Code.
- Sie bringen das System ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr oder nehmen es in Betrieb - als Hersteller, als Importeur oder als Betrieb, der es wiederaufarbeitet oder umnutzt.
- Ihre Batterie hat ausschliesslich externen Speicher, etwa eine Flussbatterie: Dann ist sie eine Industriebatterie, aber kein stationäres Batterie-Energiespeichersystem (Art. 3); es gilt die Checkliste für Industriebatterien, mit späteren CO2-Fristen und ohne Rezyklatpflicht (Art. 7, Art. 8).
Ihre Pflichten
Alles, was die Verordnung (EU) 2023/1542 von dem verlangt, der ein stationäres Speichersystem in Verkehr bringt, die beiden nur für Speicher geltenden Pflichten zuerst. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.
- Sicherheit im Normalbetrieb nachweisen: Prüfung der Sicherheitsparameter aus Anhang V, Bewertung weiterer Gefahren, Nachweis ihrer Beherrschung und Anweisungen für den Ernstfall in der technischen Dokumentation (Art. 12).
- Technische Dokumentation überprüfen, wenn das System wiederaufgearbeitet oder umgenutzt wird (Art. 12 Abs. 2).
- Zustandsdaten zu Gesundheitszustand und erwarteter Lebensdauer im Batteriemanagementsystem zugänglich halten (Art. 14).
- Batteriepass vor dem Inverkehrbringen anlegen und die Angaben richtig, vollständig und aktuell halten (Art. 77 Abs. 1 und 4).
- Eindeutige Kennung nach der Normenreihe ISO/IEC 15459 vergeben, über die der QR-Code den Pass erreicht (Art. 77 Abs. 3).
- QR-Code sichtbar, lesbar und dauerhaft aufdrucken oder eingravieren; wo das nicht geht, auf Verpackung und Begleitpapiere (Art. 13 Abs. 6 und 7).
- Zugriffsstufen trennen: öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden und notifizierte Stellen, Einzelbatterie-Daten (Art. 77 Abs. 2, Art. 78).
- Passdaten auf offenen Standards, maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung bereitstellen (Art. 77 Abs. 5).
- Pass bis zum Recycling der Batterie verfügbar halten (Art. 77 Abs. 8).
- Pass selbst im EU-DPP-Register registrieren, bevor die Batterie in Verkehr geht: Das darf nur der Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, kein Dienstleister (Art. 77 Abs. 10); das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb.
- Etikett mit den allgemeinen Angaben, das Sammelsymbol und gegebenenfalls das Cd- oder Pb-Symbol anbringen (Art. 13 Abs. 1, 4 und 5).
- Je Modell festlegen, welche Leistungs- und Haltbarkeitswerte zutreffen: Zyklenlebensdauer, Round-Trip-Wirkungsgrad und C-Rate gelten nur für Batterien, deren Lebensdauer sich in Zyklen ausdrücken lässt (Anhang XIII Nr. 1).
- Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 17 bis 20).
- CO2-Erklärung je Modell und Werk vorbereiten: Pflicht achtzehn Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode, nominell ab dem 18. Februar 2026; Leistungsklasse und Höchstwert folgen (Art. 7).
- Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk dokumentieren, ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt zur Methode (Art. 8).
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einrichten, prüfen lassen und darüber berichten, ab dem 18. August 2027; gilt ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz (Art. 47 bis 52).
- Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise bereithalten; im Pass zum Start nicht anzuzeigen, bis Omnibus IV verabschiedet ist (Anhang XIII Nr. 1 Bst. t).
Pflichtdaten zum 18. Februar 2027
Für Industriebatterien stuft der Leitfaden der Kommission 36 der 71 Datenpunkte als Pflicht ein. Speichersysteme führen ihre Zyklenwerte in aller Regel, weil sich ihre Lebensdauer in Zyklen ausdrücken lässt. Die Datenpunkte selbst stehen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2023/1542; unter jedem Punkt steht seine Nummer im Leitfaden und seine Fundstelle in der Verordnung.
Öffentlich sichtbar (Anhang XIII Nr. 1)
- Eindeutige Kennung Datenpunkt 1, Art. 77 Abs. 3
- Wer den Pass registriert oder verantwortet Datenpunkt 2, Art. 77 Abs. 3
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Marke Datenpunkt 3, Anhang VI Teil A Nr. 1
- Postanschrift des Herstellers mit einer zentralen Kontaktstelle Datenpunkt 4, Anhang VI Teil A Nr. 1
- Batteriekategorie Datenpunkt 6, Anhang VI Teil A Nr. 2
- Modell und Chargen- oder Seriennummer Datenpunkt 7, Anhang VI Teil A Nr. 2
- Herstellungsort und Herstellungsdatum, Monat und Jahr Datenpunkte 8 und 9, Anhang VI Teil A Nr. 3 und 4
- Gewicht, Kapazität und Chemie Datenpunkte 10 bis 12, Anhang VI Teil A Nr. 5 bis 7
- Gefahrstoffe ausser Quecksilber, Cadmium und Blei Datenpunkt 13, Anhang VI Teil A Nr. 8
- Geeignetes Löschmittel Datenpunkt 14, Anhang VI Teil A Nr. 9
- Kritische Rohstoffe über 0,1 Gewichtsprozent Datenpunkt 15, Anhang VI Teil A Nr. 10
- Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei Datenpunkte 20 bis 23, Anhang XIII Nr. 1 Bst. e
- Anteil erneuerbarer Materialien Datenpunkt 24, Anhang XIII Nr. 1 Bst. f
- Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, je mit Temperaturbereich Datenpunkte 26 bis 28, Anhang XIII Nr. 1 Bst. h
- Ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt und Leistungsgrenzen Datenpunkte 29 und 30, Anhang XIII Nr. 1 Bst. i
- Temperaturbereich, den die Batterie im Ruhezustand verträgt Datenpunkt 34, Anhang XIII Nr. 1 Bst. l
- Innenwiderstand von Zelle und Pack Datenpunkt 38, Anhang XIII Nr. 1 Bst. o
- Sammelsymbol nach Art. 13 Abs. 4 Datenpunkt 40, Anhang XIII Nr. 1 Bst. q
- EU-Konformitätserklärung Datenpunkt 42, Anhang XIII Nr. 1 Bst. r
- Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien Datenpunkt 43, Anhang XIII Nr. 1 Bst. s
Für Personen mit berechtigtem Interesse (Anhang XIII Nr. 2)
- Detaillierte Zusammensetzung samt Kathoden-, Anoden- und Elektrolytmaterialien Datenpunkt 45, Anhang XIII Nr. 2 Bst. a
- Teilenummern der Komponenten Datenpunkt 46, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
- Bezugsquellen für Ersatzteile Datenpunkt 47, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
- Demontageinformationen: Explosionszeichnungen, Reihenfolge, Befestigungstechniken, Werkzeuge, Warnhinweise, Zellanzahl und Anordnung Datenpunkt 48, Anhang XIII Nr. 2 Bst. c
- Sicherheitsmassnahmen Datenpunkt 49, Anhang XIII Nr. 2 Bst. d
Für Behörden und notifizierte Stellen (Anhang XIII Nr. 3)
- Ergebnisse der Prüfberichte zur Konformität, einschliesslich der Sicherheitsprüfungen nach Anhang V Datenpunkt 50, Anhang XIII Nr. 3
Einzelbatterie-Daten, nur für Berechtigte (Anhang XIII Nr. 4)
- Status der Batterie: original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall Datenpunkt 67, Anhang XIII Nr. 4 Bst. c
Nur falls zutreffend, bei Speichersystemen meist ja
- Erwartete Lebensdauer in Zyklen und der Referenztest dazu Datenpunkte 31 und 32, Anhang XIII Nr. 1 Bst. j
- Round-Trip-Wirkungsgrad anfänglich und bei 50 Prozent der Zyklenlebensdauer Datenpunkte 36 und 37, Anhang XIII Nr. 1 Bst. n
- C-Rate des Zyklenlebensdauertests Datenpunkt 39, Anhang XIII Nr. 1 Bst. p
- Einzelbatterie-Werte: Nennkapazität, Kapazitätsverlust, Leistung und Leistungsverlust, Innenwiderstand und seine Zunahme, Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust Datenpunkte 51 bis 58, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Erwartete Lebensdauer in Zyklen und in Kalenderjahren Datenpunkte 59 und 60, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
- Verbleibende Kapazität, Leistungsfähigkeit, Round-Trip-Wirkungsgrad, Selbstentladung und ohmscher Widerstand Datenpunkte 62 bis 66, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
- Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand Datenpunkte 68 bis 71, Anhang XIII Nr. 4 Bst. d
- Web- und E-Mail-Adresse des Herstellers, Gewährleistungsdauer, Cd- oder Pb-Symbol Datenpunkte 5, 35 und 41, Anhang VI Teil A Nr. 1 und Anhang XIII Nr. 1 Bst. m und q
Zum Start nicht anzuzeigen
- Materialzusammensetzung als Sammelfeld Datenpunkt 16
- CO2-Erklärung und CO2-Label, bis der Durchführungsrechtsakt das Format festlegt Datenpunkte 17 und 18, Anhang XIII Nr. 1 Bst. c
- Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung Datenpunkt 19, Anhang XIII Nr. 1 Bst. d
- Nennkapazität in Ah als statisches Feld Datenpunkt 25, Anhang XIII Nr. 1 Bst. g
- Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 33, Anhang XIII Nr. 1 Bst. k
- Gebrauchsanweisung, bis Omnibus IV verabschiedet ist Datenpunkt 44, Anhang XIII Nr. 1 Bst. t
- Zustand der zertifizierten Energie, SOCE, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 61, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
Zum Mitnehmen
Diese Checkliste als PDF
Zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.
Fristen
Die Termine, die für ein stationäres Speichersystem zählen, aus den Geltungsartikeln der Verordnung. Die späteren hängen an delegierten Rechtsakten, die die Kommission noch nicht erlassen hat, und sind als solche gekennzeichnet.
- 18. Februar 2024Die Verordnung gilt
Ab diesem Tag gelten die meisten Vorschriften der Batterieverordnung (Art. 96). Alles Weitere baut darauf auf; seither in Verkehr gebrachte Systeme unterliegen ihren Konformitätsregeln.
- 18. August 2024Sicherheitsnachweis und Zustandsdaten
Seit diesem Tag muss die technische Dokumentation die Sicherheit des Systems mit den Prüfungen aus Anhang V und einer Bewertung weiterer Gefahren belegen (Art. 12), und das Batteriemanagementsystem muss den Zugang zu Gesundheitszustand und erwarteter Lebensdauer eröffnen (Art. 14). Beides ist bereits fällig.
- 18. August 2025Sammelsymbol
Jede Batterie trägt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, darunter das Cd- oder Pb-Symbol, wenn die Grenzwerte überschritten sind (Art. 13 Abs. 4 und 5). Bereits fällig; prüfen Sie Ihr heutiges Etikett.
- 18. August 2026Etikett mit allgemeinen Angaben
Jede Batterie trägt ein Etikett mit den allgemeinen Angaben aus Anhang VI, von Hersteller und Modell bis zu Kapazität und Chemie (Art. 13 Abs. 1). Verschiebt sich, falls der Durchführungsrechtsakt zum Format später kommt.
- 18. Februar 2027Batteriepass und QR-Code
Ab diesem Tag braucht jedes in Verkehr gebrachte Speichersystem über 2 kWh den Pass (Art. 77) und den QR-Code, der zu ihm führt (Art. 13 Abs. 6). Es gibt keine Übergangsfrist; ein am Vortag in Verkehr gebrachtes System braucht keinen, ein an diesem Tag in Verkehr gebrachtes schon.
- 18. August 2027Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatz führen eine Strategie zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, lassen sie prüfen und berichten darüber (Art. 47 ff.). Von 2025 verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561.
- 18. August 2028Rezyklatanteile dokumentieren
Dokumentation der zurückgewonnenen Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk (Art. 8 Abs. 1), oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode, falls dieser später kommt. Diese Zahlen liegen bei Ihren Zellzulieferern.
- 18. August 2031Erste Rezyklatquoten
Die Aktivmaterialien müssen mindestens 16 % zurückgewonnenes Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel enthalten (Art. 8 Abs. 2). Eine Beschaffungsfrage für die Verträge, die Sie 2029 unterschreiben.
- 18. August 2036Höhere Rezyklatquoten
Die Quoten steigen auf 26 % Kobalt, 85 % Blei, 12 % Lithium und 15 % Nickel (Art. 8 Abs. 3).
- Nach dem RechtsaktCO2-Fussabdruck in drei Stufen
Die CO2-Erklärung ist achtzehn Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode fällig (nominell 18. Februar 2026), die Leistungsklasse nominell ab dem 18. August 2027 und der Höchstwert nominell ab dem 18. Februar 2029. Die Rechtsakte stehen noch aus, keine dieser Uhren läuft also (Art. 7).
Quellen
Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.
| Dokument | Wozu |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1542 | Der Verordnungstext: Art. 12 und Anhang V zur Sicherheit, Art. 14 zu den Zustandsdaten, Art. 77 und 78 und Anhang XIII zum Pass, Art. 13 zum QR-Code. |
| Kommissions-Leitfaden «Digital Batteries Passport - data points by category» | Die Einstufung jedes Datenpunkts, für Speichersysteme die Spalte der Industriebatterien. |
| Verordnung (EU) 2025/1561 | Die Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027. |
So bereiten Sie sich vor
Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, vom Sicherheitsnachweis, den Sie ohnehin schulden, bis zum ersten veröffentlichten Pass.
- Sicherheitsnachweis prüfen: Enthält Ihre technische Dokumentation die Prüfungen nach Anhang V, die Bewertung weiterer Gefahren und die Anweisungen für den Ernstfall? Diese Pflicht gilt bereits seit 2024.
- Zustandsdaten anbinden: Klären Sie, wie Gesundheitszustand und erwartete Lebensdauer aus dem Batteriemanagementsystem in den Pass gelangen und wie oft.
- Daten-Audit: Gehen Sie die Pflichtdaten oben durch und notieren Sie je Feld, in welchem System es heute liegt.
- Zulieferer vertraglich einbinden: Rezyklatanteile, Zellchemie und Prüfergebnisse liegen bei den Zellherstellern. Nehmen Sie definierte Datenfelder und Fristen in die Einkaufsverträge.
- Pilot mit einer Handvoll Modelle: Registrieren Sie sich kostenlos, wählen Sie die Batterievorlage und legen Sie einige reale Systeme als Pass an. Jede Aktualisierung der Zustandsdaten wird eine neue signierte Version.
- Register und CO2 vorbereiten: Halten Sie die Felder für Registrierungs-ID und CO2-Erklärung bereit, aber bauen Sie keine Berechnung vor dem Rechtsakt.
Vom Abhaken zum Batteriepass
Starten Sie kostenlos und legen Sie den ersten Pass für ein Speichersystem selbst an - die Felder dieser Checkliste sind in der Batterievorlage bereits angelegt.