Was diese Checkliste abdeckt

Art dieser Checkliste. Die Checkliste für Industriebatterien über 2 kWh folgt dem Verordnungstext: Jeder Datenpunkt ist geltendes Recht.

Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Batterien, das Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten und amtliche Dokumente für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf Industriebatterien über 2 kWh ein.

Diese Checkliste fasst zusammen, was die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 von Ihnen verlangt, wenn Sie Industriebatterien mit mehr als 2 kWh in der EU in Verkehr bringen: die Pflichten, die Datenpunkte, die der Kommissions-Leitfaden vom 15. August 2026 für Industriebatterien einstuft, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt; die ganze Liste steht unten auch als PDF zum Herunterladen bereit. Bei Industriebatterien ist die Liste kürzer als bei EV- und LMT-Batterien, aber sie hat mehr Einträge mit «falls zutreffend». Die Einstufung je Modell ist deshalb Ihre erste Aufgabe.

Die Nummern in Klammern sind die Datenpunkte des Kommissions-Leitfadens, die Artikel die der Verordnung. Für stationäre Speichersysteme gibt es eine eigene Checkliste mit den zusätzlichen Sicherheits- und Zustandspflichten.

Trifft die Passpflicht Ihre Batterie?

Haken Sie ab, was auf Ihre Batterie zutrifft. Die ersten drei Aussagen zusammen bedeuten, dass Sie die Passpflicht der Verordnung (EU) 2023/1542 trifft; die vierte verschiebt die Fristen für CO2 und Rezyklat. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung.

  • Die Batterie ist eigens für industrielle Zwecke ausgelegt, ist nach einer Umnutzung für sie bestimmt, oder ist eine sonstige Batterie über 5 kg, die weder EV-, LMT- noch SLI-Batterie ist ().
  • Ihre Kapazität liegt über 2 kWh; darunter gibt es keinen Pass, aber Kennzeichnung und QR-Code.
  • Sie bringen die Batterie ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr oder nehmen sie in Betrieb - als Hersteller, als Importeur oder als Betrieb, der sie wiederaufarbeitet oder umnutzt.
  • Die Batterie hat ausschliesslich externen Speicher, etwa eine Flussbatterie: Dann gelten für CO2 spätere Fristen und die Rezyklatpflichten nicht (, ).

Ihre Pflichten

Alles, was die Verordnung (EU) 2023/1542 von dem verlangt, der eine Industriebatterie in Verkehr bringt, in der Reihenfolge, in der es Ihnen begegnet. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.

  • Batteriepass vor dem Inverkehrbringen anlegen und die Angaben richtig, vollständig und aktuell halten ().
  • Eindeutige Kennung nach der Normenreihe ISO/IEC 15459 vergeben, über die der QR-Code den Pass erreicht ().
  • QR-Code sichtbar, lesbar und dauerhaft aufdrucken oder eingravieren; wo das nicht geht, auf Verpackung und Begleitpapiere ().
  • Zugriffsstufen trennen: öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden und notifizierte Stellen, Einzelbatterie-Daten (, ).
  • Passdaten auf offenen Standards, maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung bereitstellen ().
  • Pass bis zum Recycling der Batterie verfügbar halten ().
  • Eindeutige Kennung der Batterie ins EU-DPP-Register hochladen (); das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb. Heute nimmt Ihr Unternehmen den Eintrag selbst vor. Das Register sieht für Dienstleister noch keinen Zugang vor.
  • Etikett mit den allgemeinen Angaben, das Sammelsymbol und gegebenenfalls das Cd- oder Pb-Symbol anbringen ( sowie ).
  • Je Modell festlegen, welche Leistungs- und Haltbarkeitswerte zutreffen: Der Round-Trip-Wirkungsgrad gilt, wo er zutrifft, und die Lebensdauer in Zyklen entfällt bei Anwendungen ohne Ladezyklen ( und ).
  • Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen ().
  • CO2-Erklärung je Modell und Werk vorbereiten: Pflicht achtzehn Monate nach dem späteren der beiden Rechtsakte zu Methode und Format, nominell ab dem 18. Februar 2026; Leistungsklasse und Höchstwert folgen achtzehn Monate nach ihren Rechtsakten ().
  • Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk dokumentieren, frühestens 24 Monate nach dem Rechtsakt zur Methode, der noch aussteht; nicht bei ausschliesslich externem Speicher ().
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einrichten, prüfen lassen und jährlich darüber berichten, ab dem 18. August 2027; gilt ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz (, und ).
  • Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise bereithalten, in einer Sprache, die die Endnutzer leicht verstehen und die der Mitgliedstaat des Inverkehrbringens festlegt (); im Pass sind sie zum Start nicht anzuzeigen, bis Omnibus IV verabschiedet ist.

Pflichtdaten zum 18. Februar 2027

Der Leitfaden der Kommission stuft für Industriebatterien 32 der 71 Datenpunkte als Pflicht ein; ein grosser Teil des Rests gilt nur, wenn er auf das Modell zutrifft. Die Datenpunkte selbst stehen in der Verordnung (EU) 2023/1542; unter jedem Punkt steht seine Nummer im Leitfaden und seine Fundstelle in der Verordnung.

Öffentlich sichtbar ()

  • Eindeutige Kennung Datenpunkt 1,
  • Wer den Pass registriert oder verantwortet Datenpunkt 2,
  • Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Marke Datenpunkt 3,
  • Postanschrift des Herstellers mit einer zentralen Kontaktstelle Datenpunkt 4,
  • Batteriekategorie Datenpunkt 6,
  • Modell und Chargen- oder Seriennummer Datenpunkt 7,
  • Herstellungsort und Herstellungsdatum, Monat und Jahr Datenpunkte 8 und 9, und
  • Gewicht, Kapazität und Chemie Datenpunkte 10 bis 12,
  • Gefahrstoffe ausser Quecksilber, Cadmium und Blei Datenpunkt 13,
  • Geeignetes Löschmittel Datenpunkt 14,
  • Kritische Rohstoffe über 0.1 Gewichtsprozent Datenpunkt 15,
  • Anteil erneuerbarer Materialien Datenpunkt 24,
  • Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, je mit Temperaturbereich Datenpunkte 26 bis 28,
  • Ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt und Leistungsgrenzen Datenpunkte 29 und 30,
  • Temperaturbereich, den die Batterie im Ruhezustand verträgt Datenpunkt 34,
  • Innenwiderstand von Zelle und Pack Datenpunkt 38,
  • Sammelsymbol nach Datenpunkt 40,
  • EU-Konformitätserklärung Datenpunkt 42,
  • Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien Datenpunkt 43,

Für Personen mit berechtigtem Interesse ()

  • Detaillierte Zusammensetzung samt Kathoden-, Anoden- und Elektrolytmaterialien Datenpunkt 45,
  • Teilenummern der Komponenten Datenpunkt 46,
  • Bezugsquellen für Ersatzteile Datenpunkt 47,
  • Demontageinformationen: Explosionszeichnungen, Reihenfolge, Befestigungstechniken, Werkzeuge, Warnhinweise, Zellanzahl und Anordnung Datenpunkt 48,
  • Sicherheitsmassnahmen Datenpunkt 49,

Für Behörden und notifizierte Stellen ()

  • Ergebnisse der Prüfberichte zur Konformität Datenpunkt 50,

Einzelbatterie-Daten, nur für Berechtigte ()

  • Status der Batterie: original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall Datenpunkt 67,

Nur falls zutreffend

  • Web- und E-Mail-Adresse des Herstellers Datenpunkt 5,
  • Erwartete Lebensdauer in Zyklen und der Referenztest dazu, wenn sich die Lebensdauer in Zyklen ausdrücken lässt Datenpunkte 31 und 32,
  • Dauer der Gewährleistung für die kalendarische Lebensdauer Datenpunkt 35,
  • Round-Trip-Wirkungsgrad anfänglich und bei 50 Prozent der Zyklenlebensdauer Datenpunkte 36 und 37,
  • C-Rate des Zyklenlebensdauertests Datenpunkt 39,
  • Cd- oder Pb-Symbol Datenpunkt 41,
  • Einzelbatterie-Werte: Nennkapazität, Kapazitätsverlust, Leistung und Leistungsverlust, Innenwiderstand und seine Zunahme, Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust Datenpunkte 51 bis 58,
  • Erwartete Lebensdauer in Zyklen und in Kalenderjahren Datenpunkte 59 und 60,
  • Verbleibende Kapazität, Leistungsfähigkeit, Round-Trip-Wirkungsgrad, Selbstentladung und ohmscher Widerstand Datenpunkte 62 bis 66,
  • Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand Datenpunkte 68 bis 71,

Zum Start nicht anzuzeigen

  • Materialzusammensetzung als Sammelfeld Datenpunkt 16
  • CO2-Erklärung und CO2-Label, bis der Durchführungsrechtsakt das Format festlegt Datenpunkte 17 und 18,
  • Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung, Pflicht ab August 2027 Datenpunkt 19,
  • Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei, bis der delegierte Rechtsakt zur Methode nach gilt Datenpunkte 20 bis 23,
  • Nennkapazität in Ah als statisches Feld Datenpunkt 25,
  • Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 33,
  • Gebrauchsanweisung, bis Omnibus IV verabschiedet ist Datenpunkt 44
  • Zustand der zertifizierten Energie, SOCE, nur für EV-Batterien vorgesehen Datenpunkt 61,

Register und Zoll

Das Register hält nur die Kennung Ihres Passes, die Batteriedaten bleiben im Pass, und den Eintrag nehmen Sie selbst vor, wie unter Ihren Pflichten oben beschrieben. Ab dem 21. September 2027 gilt der neue Zollkodex der Union, die Verordnung (EU) 2026/2108, und er nennt den digitalen Produktpass unter den neuen Instrumenten für das Produktrecht, das der Zoll anwendet (). Die Artikel in diesem Abschnitt sind die des Zollkodex.

  • Keinen Registerabgleich über die Zollanmeldung erwarten: Anders als beim ESPR-Pass kommt die Registrierungskennung des Batteriepasses nicht in die Zollanmeldung (FAQ der Kommission zum Batteriepass, Frage 4.1). Der Zoll wendet die Batterieverordnung als eine der von ihm angewandten Rechtsvorschriften an und kann vor der Überlassung der Waren andere Behörden konsultieren, etwa die Marktüberwachungsbehörde
  • Als zollrechtlicher Importeur sicherstellen, dass die Batterie der Batterieverordnung entspricht, und Nachweise darüber bereitstellen und aufbewahren
  • Bei Fernverkäufen aus Drittländern an Verbraucher klären, wer zollrechtlich Importeur ist: der Verkäufer oder der Online-Marktplatz, der den Verkauf vermittelt, und immer nur einer von beiden und ,
  • Damit rechnen, dass der Importeur bei Fernverkäufen seine Daten ab dem 1. Juli 2028 über die Zolldatenplattform der EU bereitstellt und jeder andere Importeur spätestens ab dem 1. März 2034

Zum Herunterladen

Diese Checkliste als PDF

Die Checkliste für Industriebatterien über 2 kWh zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.

Fristen

Die Termine, die für eine Industriebatterie zählen, aus den Geltungsartikeln der Verordnung. Die späteren hängen an delegierten Rechtsakten, die die Kommission noch nicht erlassen hat, und sind als solche gekennzeichnet.

  1. 18. Februar 2024
    Die Verordnung gilt

    Ab diesem Tag gelten die meisten Vorschriften der Batterieverordnung (). Alles Weitere baut darauf auf; seither in Verkehr gebrachte Batterien unterliegen ihren Vorschriften, seit dem 18. August 2024 auch ihren Konformitätsbewertungsverfahren.

  2. 18. August 2025
    Sammelsymbol

    Jede Batterie trägt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, darunter das Cd- oder Pb-Symbol, wenn die Grenzwerte überschritten sind (). Bereits fällig; prüfen Sie Ihr heutiges Etikett.

  3. 18. Februar 2027
    Batteriepass und QR-Code

    Ab diesem Tag braucht jede in Verkehr gebrachte Industriebatterie über 2 kWh den Pass () und den QR-Code, der zu ihm führt (). Es gibt keine Übergangsfrist; eine am Vortag in Verkehr gebrachte Batterie braucht keinen, eine an diesem Tag in Verkehr gebrachte schon.

  4. 18. August 2027
    Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

    Unternehmen ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz () führen eine Strategie zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, lassen sie prüfen () und berichten jährlich darüber (). Von 2025 verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561 ().

  5. Frühestens 2028
    Etikett mit allgemeinen Angaben

    Jede Batterie trägt ein Etikett mit den allgemeinen Angaben aus , von Hersteller und Modell bis zu Kapazität und Chemie (). Die Pflicht gilt 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt zum Format, den die Kommission noch nicht erlassen hat.

  6. Frühestens Ende 2028
    Rezyklatanteile dokumentieren

    Dokumentation der zurückgewonnenen Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk (). Die Pflicht gilt frühestens 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode. Er war bis zum 18. August 2026 fällig und ist noch nicht erlassen. Nicht für Batterien mit ausschliesslich externem Speicher. Diese Zahlen liegen bei Ihren Zellzulieferern.

  7. 18. August 2031
    Erste Rezyklatquoten

    Die Aktivmaterialien müssen mindestens 16 % zurückgewonnenes Kobalt, 6 % Lithium und 6 % Nickel enthalten, und das Blei der Batterie muss zu 85 % aus Abfällen zurückgewonnen sein (). Eine Beschaffungsfrage für die Verträge, die Sie 2029 unterschreiben.

  8. 18. August 2036
    Höhere Rezyklatquoten

    Die Quoten steigen auf 26 % Kobalt, 12 % Lithium und 15 % Nickel; Blei bleibt bei 85 % ().

  9. Nach dem Rechtsakt
    CO2-Fussabdruck in drei Stufen

    Die CO2-Erklärung ist achtzehn Monate nach dem späteren der beiden Rechtsakte zu Methode und Format fällig (nominell 18. Februar 2026), die Leistungsklasse achtzehn Monate nach dem späteren ihrer beiden Rechtsakte und der Höchstwert achtzehn Monate nach seinem delegierten Rechtsakt (nominell 18. August 2027 und 18. Februar 2029); Batterien mit ausschliesslich externem Speicher folgen rund viereinhalb Jahre später. Die Rechtsakte stehen noch aus, keine dieser Uhren läuft also ().

Quellen

Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.

Dokument Wozu
Verordnung (EU) 2023/1542 Der Verordnungstext: , und zum Pass, zum QR-Code, zum CO2-Fussabdruck, zum Rezyklat.
Kommissions-Leitfaden «Digital Batteries Passport - data points by category» Die Einstufung jedes Datenpunkts je Batteriekategorie, für Industriebatterien mit den vielen «falls zutreffend», in der Version 2.0 vom 15. August 2026.
FAQ der Kommission zum Batteriepass Praktische Antworten der Kommission, darunter, dass die Registrierungskennung nicht in die Zollanmeldung gehört.
Verordnung (EU) 2025/1561 Die Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027.
Verordnung (EU) 2026/2108 (Zollkodex der Union) Der neue Zollkodex ab dem 21. September 2027: zu den Pflichten des Importeurs, zu den Kontrollen gegen das zentrale Register, zu den Fristen der Zolldatenplattform.

So bereiten Sie sich vor

Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, von der Einstufung Ihrer Modelle bis zum ersten veröffentlichten Pass.

  1. Je Modell einstufen: Entscheiden Sie für jedes Modell, welche der «falls zutreffend»-Datenpunkte gelten, und halten Sie die Begründung fest. Die Marktüberwachung wird danach fragen.
  2. Daten-Audit: Gehen Sie die Pflichtdaten oben durch und notieren Sie je Feld, in welchem System es heute liegt.
  3. Zulieferer vertraglich einbinden: Rezyklatanteile, Zellchemie und Prüfergebnisse liegen bei den Zellherstellern. Nehmen Sie definierte Datenfelder und Fristen in die Einkaufsverträge.
  4. Zugriffsstufen festlegen: Bestimmen Sie je Feld, wer es sehen darf, und wer in Ihrem Unternehmen es pflegt und freigibt.
  5. Pilot mit einer Handvoll Modelle: Registrieren Sie sich kostenlos, wählen Sie die Batterievorlage und legen Sie einige reale Modelle als Pass an. Felder, die auf ein Modell nicht zutreffen, bleiben leer, ohne den Pass zu blockieren.
  6. Register und CO2 vorbereiten: Halten Sie die Felder für Registrierungs-ID und CO2-Erklärung bereit, aber bauen Sie keine Berechnung vor dem Rechtsakt.

Vom Abhaken zum Batteriepass

Starten Sie kostenlos und legen Sie den ersten Pass für ein Industriemodell selbst an - die Felder dieser Checkliste sind in der Batterievorlage bereits angelegt.