Pass-Checkliste für Detergenzien und Tenside für Endnutzer
Pflichten, Passinhalt, Fristen und Quellen für Detergenzien und Tenside für Endnutzer ab dem 23. September 2029 - zum Abhaken.
Was diese Checkliste abdeckt
Art dieser Checkliste. Diese Liste folgt dem Verordnungstext: Die Datenpunkte sind geltendes Recht, keine Prognose.
Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Chemikalien, das REACH, CLP und die Passpflichten für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf Detergenzien und Tenside für Endnutzer ein.
Die Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside löst die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ab und bringt der Branche die erste harte Passpflicht im EU-Chemikalienrecht. Diese Checkliste fasst zusammen, was sie von Ihnen verlangt, wenn Sie ein Detergens oder ein Tensid für Endnutzer in der EU in Verkehr bringen: wen die Pflicht trifft, was der Pass enthalten muss, wie er gebaut sein muss, was in das EU-Register geht, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt. Die ganze Liste steht unten auch als PDF zum Herunterladen bereit.
Der Inhalt ist geltendes Recht. Anhang VI Teil A führt ihn Punkt für Punkt auf und gilt ab dem 23. September 2029 unmittelbar, deshalb ist diese Liste keine Prognose. Nicht entschieden ist die technische Schicht darum herum: Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 10, der Datenträger, Layout, Normen, Zugriffsrechte und Aktualisierungsrechte festlegt, ist nicht erlassen, und Anhang VI selbst kann durch delegierten Rechtsakt geändert werden (Art. 30 Abs. 1 und 2). Bauen Sie jetzt die Daten und halten Sie das Format offen.
Die Artikel in Klammern sind die der Verordnung.
Trifft die Passpflicht Ihr Produkt?
Haken Sie ab, was auf Ihr Produkt zutrifft. Die ersten beiden Aussagen sind die Anwendungsbereichsprüfung, die übrigen treffen Unternehmen, die sich selbst nicht für Hersteller halten. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung (EU) 2026/405.
- Das Produkt ist ein Detergens: ein Stoff, ein Gemisch oder Mikroorganismen oder eine Kombination davon, bestimmt zum Reinigen, Einweichen, Spülen oder Bleichen von Textilien, Geschirr oder Oberflächen, zum Verändern von Griff oder Geruch von Textilien oder zur Unterstützung des Reinigungsvorgangs neben einem Wasch- oder Geschirrspülmittel (Art. 2 Nr. 1).
- Oder es ist ein Tensid für Endnutzer, also ein Tensid, das gewerblichen Anwendern oder Konsumenten auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 2 Nr. 12). Ein Tensid, das Sie an einen anderen Formulierer verkaufen, ist keines und braucht keinen Pass.
- Sie bringen es ab dem 23. September 2029 in der EU in Verkehr, als Hersteller oder als Importeur oder Händler, der es unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft (Art. 8 Abs. 2, Art. 13 Bst. a).
- Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität berührt sein könnte, oder Sie stellen Endnutzern ein Tensid bereit, das kein Tensid für Endnutzer ist: Beides macht Sie rechtlich zum Hersteller (Art. 13 Bst. b und c).
- Es ist ein Detergens für Industrie und Gewerbe, das nur für die Verwendung ausserhalb des häuslichen Bereichs durch Fachpersonal in Verkehr gebracht wird (Art. 2 Nr. 5): Es braucht weiterhin einen Pass, doch die Inhaltsstoffliste entfällt, soweit ein REACH-Sicherheitsdatenblatt die gleichwertigen Angaben liefert (Anhang VI Teil A).
Ihre Pflichten
Alles, was die Verordnung (EU) 2026/405 von dem verlangt, der ein Detergens oder ein Tensid für Endnutzer in Verkehr bringt, in der Reihenfolge, in der es Ihnen begegnet. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.
- Die technischen Unterlagen nach Anhang IV erstellen und das dort festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, bevor alles Weitere geschieht (Art. 8 Abs. 2).
- Den digitalen Produktpass für das Modell anlegen, bevor das Produkt in Verkehr geht (Art. 8 Abs. 2 Bst. a, Art. 21 Abs. 1).
- Den Datenträger bereitstellen: körperlich auf dem Etikett, auf der Verpackung oder bei loser Ware auf den Begleitpapieren, unauslöschlich, so platziert, dass Geräte ihn automatisch verarbeiten, und an der Nachfüllstation, wenn Sie über Nachfüllung verkaufen (Art. 21 Abs. 4).
- Neben den Datenträger den Hinweis «Bitte scannen Sie für umfassendere Informationen zum Produkt» oder einen ähnlichen setzen und ihn dem Käufer vor dem Kauf sichtbar machen, auch im Fernabsatz (Art. 21 Abs. 4 Bst. e und f).
- Einen Verweis auf den Pass in das EU-Register eintragen, bevor das Produkt in Verkehr geht (Art. 8 Abs. 2 Bst. c, Art. 24 Abs. 1).
- Den Pass richtig, vollständig und aktuell halten und ihn in der Sprache oder den Sprachen bereitstellen, die der Liefermitgliedstaat verlangt (Art. 21 Abs. 2 Bst. d und e).
- Die technischen Unterlagen und den Pass zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens aufbewahren (Art. 8 Abs. 3).
- Eine Sicherungskopie des Passes über einen Dienstleister für digitale Produktpässe vorhalten (Art. 21 Abs. 12 Bst. c).
- Einen einzigen Datenträger und einen einzigen Pass verwenden, wo anderes Unionsrecht ebenfalls einen verlangt, statt einen zweiten Code neben den ersten zu setzen (Art. 21 Abs. 5 und 6).
- Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung überlassen, kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Anfrage (Art. 21 Abs. 12 Bst. a und b).
- Das Datenblatt der Inhaltsstoffe an die Stellen übermitteln, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 45 der CLP-Verordnung benennen, und es aktualisieren, wenn die Rezeptur nicht mehr dazu passt (Art. 8 Abs. 6). Es bleibt vertraulich und ist nicht der Pass (Art. 16).
- Das Produkt mit den Angaben nach Anhang V Teil A kennzeichnen, dazu die Dosierungsangaben nach Teil B bei Wasch-, Geschirrspül- und Oberflächenreinigungsmitteln für Konsumenten, in einer für Endnutzer leicht verständlichen Sprache (Art. 17).
- Entscheiden, was nur digital geführt werden darf und was körperlich bleiben muss: Rückverfolgbarkeitselement, Herstellerkontakt und Produktname bleiben auf der Packung (Art. 18 Abs. 2).
Was der Pass enthalten muss
Anhang VI Teil A ist die Inhaltsliste, und sie ist kurz genug, um sie an einem Nachmittag gegen eine Rezeptur zu prüfen. Sie gilt ab dem 23. September 2029 unmittelbar; die Punkte mit einer Bedingung sagen es selbst, und Teil B ist der einzige vollständig freiwillige Block. Unter jedem Punkt steht seine Fundstelle im Anhang.
- Handelsname, eindeutige Produktkennung und ein Farbbild der Verpackung oder des Etiketts, klar genug, um das Modell zu erkennen Anhang VI Teil A Bst. a
- Name, Post- und E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs oder Bevollmächtigten, dazu die eindeutige Akteurskennung des Herstellers Anhang VI Teil A Bst. b
- Der Dienstleister für digitale Produktpässe, der die Sicherungskopie vorhält Anhang VI Teil A Bst. c
- Die Identifizierung des Produkts, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht Anhang VI Teil A Bst. d
- Der Hinweis, dass der Pass unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird Anhang VI Teil A Bst. e
- Die Warencodes, unter denen das Produkt bei Anlage des Passes eingereiht ist, soweit einschlägig Anhang VI Teil A Bst. f
- Die Aussage, dass die Konformität mit der Verordnung nachgewiesen wurde, mit Verweisen auf weiteres Unionsrecht, dem das Produkt entspricht Anhang VI Teil A Bst. g
- Die vollständige Liste der absichtlich zugesetzten Stoffe, bezeichnet nach Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung, mit übertragenen Konservierungsmitteln, soweit diese zu kennzeichnen sind Anhang VI Teil A Bst. h
- Alle absichtlich zugesetzten Mikroorganismen mit ihrer taxonomischen Einordnung, also Gattung, Art und Stammname oder Stammcode Anhang VI Teil A Bst. i
- Freiwillig, und trotzdem sinnvoll mitzuführen: die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 17 Absatz 3 und 4 Anhang VI Teil B
Wie der Pass gebaut sein muss
Der Inhalt ist die eine Hälfte; die andere sind Eigenschaften, die der Pass als System haben muss. Diese lassen sich später nur teuer nachrüsten und gehören deshalb in die Entscheidung, bevor Sie festlegen, wie Sie veröffentlichen.
- Ein Pass je Modell, wobei das Modell die Einheiten mit demselben Hersteller, Handelsnamen, Inhalt und Herstellungsverfahren umfasst und durch eine Typennummer bestimmt ist Art. 21 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 Nr. 39
- Stattdessen auf Chargen- oder Stückebene, wo anderes Unionsrecht diese Granularität verlangt Art. 21 Abs. 7
- Erreichbar über einen Datenträger, der zu einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung führt Art. 21 Abs. 2 Bst. h
- Kostenlos für alle Lesenden mit Zugriffsrecht, ohne Registrierung und ohne Passwort für Konsumenten und andere Endnutzer Art. 22 Bst. c und d
- Auf offenen Standards, maschinenlesbar, strukturiert, durchsuchbar und übertragbar ohne Anbieterbindung Art. 22 Bst. b
- Vollständig interoperabel mit den Pässen, die anderes Unionsrecht verlangt Art. 22 Bst. a
- Gespeichert bei Ihnen oder bei einem Dienstleister, der die Daten nicht über die Dienstleistung hinaus verkaufen oder weiterverwenden darf Art. 22 Bst. e und g
- Mit den früheren Pässen verknüpft, wenn für ein Produkt mit bestehendem Pass ein neuer angelegt wird Art. 22 Bst. f
- Ohne Nachverfolgung des Leseverhaltens und ohne personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung Art. 22 Bst. h
- Authentisch, zuverlässig und unversehrt, so gestaltet und betrieben, dass Betrug vermieden wird Art. 22 Bst. i und j
- Den Kennungs- und Datenträgernormen der Ökodesign-Verordnung folgend, samt ihren Regeln zum Lebenszyklus der Kennungen und zu den Dienstleistern Art. 23
Register und Zoll
Das Register hält Kennungen, nicht Ihre Rezepturen. Es ist dasselbe zentrale Register, das die Ökodesign-Verordnung eingerichtet hat und das seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb ist, und der Eintrag ist das, wogegen der Zoll prüft.
- Die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Akteurskennung hochladen, bevor das Produkt in Verkehr geht Art. 24 Abs. 1
- Damit rechnen, dass bei Waren für den zollrechtlich freien Verkehr der Warencode daneben gespeichert wird Art. 24 Abs. 1
- Die eindeutige Registrierungskennung aufbewahren, die das Register automatisch zurückgibt, und sie nicht als Konformitätsnachweis lesen Art. 24 Abs. 2
- Diese Kennung dem Zoll bei der Überlassung zum freien Verkehr bereitstellen, wo die Prüfung elektronisch und automatisch gegen das Register läuft Art. 25
- Ihre Produktdaten im Pass halten statt im Register, gespeichert bei Ihnen oder bei Ihrem Dienstleister Art. 22 Bst. e
Zum Mitnehmen
Diese Checkliste als PDF
Zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.
Fristen
Die Termine, die für ein Detergens oder ein Tensid für Endnutzer zählen, aus den Geltungs- und Übergangsartikeln der Verordnung. Der letzte Eintrag hängt an einem Durchführungsrechtsakt, den die Kommission noch nicht erlassen hat, und ist als solcher gekennzeichnet.
- 22. März 2026Die Verordnung tritt in Kraft
Die Verordnung (EU) 2026/405 vom 11. Februar 2026 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 2. März 2026 in Kraft (Art. 37). Für ein Produkt ändert sich noch nichts; was an diesem Tag beginnt, ist die auf fünf Jahre befristete Befugnisübertragung an die Kommission (Art. 31 Abs. 2).
- 1. Oktober 2028Die Rechtsakte zur digitalen Kennzeichnung sind fällig
Bis zu diesem Datum erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, die die besonderen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festlegen, darunter die zulässigen IT-Lösungen (Art. 30 Abs. 10). Sie betreffen auch den Pass, weil das digitale Etikett denselben Datenträger nutzt (Art. 19 Abs. 1 Bst. d).
- 23. September 2029Die Verordnung gilt und der Pass ist fällig
Ab diesem Tag legt der Hersteller für jedes Detergens und jedes Tensid für Endnutzer einen digitalen Produktpass an, bevor er es in Verkehr bringt, stellt den Datenträger bereit und trägt einen Verweis in das EU-Register ein (Art. 8 Abs. 2, Art. 37). Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird mit Wirkung von demselben Tag aufgehoben (Art. 35).
Der Zoll prüft die RegistrierungDer Zoll überlässt ein Produkt erst dann dem zollrechtlich freien Verkehr, wenn die eindeutige Registrierungskennung und der Warencode mit dem Register übereinstimmen. Die Prüfung läuft elektronisch ab diesem Tag oder ab dem Tag, an dem das Register an das Zoll-Single-Window angebunden ist, je nachdem, was später eintritt (Art. 25).
- 23. September 2030Das Übergangsfenster schliesst
Produkte, die vor dem 23. September 2029 nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Verkehr gebracht wurden, dürfen unbegrenzt weiter bereitgestellt werden. Produkte, die in den zwölf Monaten danach noch nach altem Recht in Verkehr gebracht wurden, nur bis zu diesem Tag (Art. 36).
- 23. März 2032Bioabbaubarkeit von Folien
Folien und die Polymere in Folien müssen die Anforderungen an die Bioabbaubarkeit nach Anhang I Teil B erfüllen (Art. 4 Abs. 3). Eine der beiden Vorschriften, die vom Geltungsbeginn 2029 ausgenommen sind.
- 23. März 2034Bioabbaubarkeit weiterer organischer Stoffe
Organische Stoffe, die absichtlich zu mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse der Stoffe ohne Wasser zugesetzt werden und weder Tenside noch Folien noch Polymere in Folien sind, müssen die Kriterien nach Anhang I Teil C erfüllen, sofern Teil D keine Ausnahme gewährt (Art. 4 Abs. 4).
- Zehn Jahre nach dem InverkehrbringenWie lange der Pass lebt
Der Pass bleibt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts verfügbar, auch bei Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs in der Union (Art. 21 Abs. 2 Bst. g). Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und den Pass ebenso lange bereit (Art. 8 Abs. 3).
- Nach dem RechtsaktDie technischen Anforderungen
Der Datenträger, sein Layout und seine Platzierung, die anzuwendenden Normen, wer welches Feld lesen darf und wer einen Pass anlegen oder aktualisieren darf, kommen alle aus einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 21 Abs. 10. Er ist noch nicht erlassen, und sein Geltungsbeginn muss mindestens achtzehn Monate nach seinem Inkrafttreten liegen.
Quellen
Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.
| Dokument | Wozu |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2026/405 | Der Verordnungstext: Art. 8 zu den Herstellerpflichten, Art. 21 und 22 zum Pass, Art. 23 zu den Kennungen, Art. 24 zum Register, Anhang VI zum Inhalt. |
| Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | Die abgelöste Verordnung, weiterhin der Massstab für alles, was vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht wurde. |
| Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) | Der Rahmen, dessen Register, Kennungsnormen und Dienstleisterregeln der Detergenzienpass unverändert übernimmt. |
| Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 | Wie das zentrale Register arbeitet: Identitätsprüfung, Granularität, Versionierung und Aufbewahrung. |
| Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) | Artikel 31 zum Sicherheitsdatenblatt, das bei Detergenzien für Industrie und Gewerbe an die Stelle der Inhaltsstoffliste im Pass tritt. |
| Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) | Artikel 18 Absatz 3 zur Bezeichnung eines Stoffes in der Inhaltsstoffliste, Artikel 45 zu den Stellen, die das Datenblatt der Inhaltsstoffe erhalten. |
| Chemieseite der Europäischen Kommission | Der Überblick der Kommission zur Branche, wo neue Leitfäden und die ausstehenden Rechtsakte zuerst erscheinen. |
So bereiten Sie sich vor
Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, vom Sortieren des Sortiments bis zum ersten veröffentlichten Pass.
- Zuerst das Sortiment trennen: Entscheiden Sie je Produkt, ob es ein Detergens, ein Tensid für Endnutzer oder ein an einen anderen Formulierer verkauftes Tensid ist. Nur die ersten beiden brauchen einen Pass, und die Grenze verläuft durch Ihre Kundenliste, nicht durch Ihre Rezepturen.
- Die Inhaltsstoffliste nach vorne holen: Anhang VI Buchstabe h verlangt jeden absichtlich zugesetzten Stoff in der Bezeichnung nach CLP. Die Liste steckt bereits in Ihrem Rezeptursystem; sie strukturiert herauszubekommen statt als PDF ist die eigentliche Arbeit.
- Die Frage für Industrie und Gewerbe klären: Wo ein REACH-Sicherheitsdatenblatt die gleichwertigen Angaben trägt, entfällt die Inhaltsstoffliste im Pass. Halten Sie die Begründung je Produkt fest, denn die Marktüberwachung wird fragen, welchen Weg Sie gewählt haben.
- Einen Datenträger planen, nicht drei: Das digitale Etikett und der Pass teilen sich denselben Datenträger, und anderes Unionsrecht muss ebenfalls darauf passen. Legen Sie einmal fest, wo der Code auf der Packung und an der Nachfüllstation sitzt.
- Pilot mit einer Handvoll Rezepturen: Registrieren Sie sich kostenlos, starten Sie mit der Chemie-Importvorlage und legen Sie einige reale Produkte als Pass an. Felder, die auf ein Produkt nicht zutreffen, bleiben leer, ohne den Pass zu blockieren.
- Den Registereintrag vorbereiten, nicht automatisieren: Halten Sie die eindeutige Produktkennung, die Akteurskennung und die Passadresse bereit. Den Eintrag nehmen Sie als der Akteur vor, der das Produkt in Verkehr bringt; Transpareo bereitet vor, was er verlangt.
Vom Abhaken zum Detergenzienpass
Starten Sie kostenlos und legen Sie den ersten Pass für eine Rezeptur selbst an - Identität, Inhaltsstoffliste und Zugriffsstufen legen Sie einmal als Felder an, und die Chemie-Importvorlage zeigt die Spalten.