Was diese Checkliste abdeckt

Art dieser Checkliste. Diese Liste folgt dem Verordnungstext: Die Datenpunkte sind geltendes Recht, keine Prognose.

Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Batterien, das Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten und amtliche Dokumente für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf EV-Batterien ein.

Diese Checkliste fasst zusammen, was die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 von Ihnen verlangt, wenn Sie Batterien für Elektrofahrzeuge in der EU in Verkehr bringen: die Pflichten, die Datenpunkte, die der Kommissions-Leitfaden vom Juli 2026 für EV-Batterien als Pflicht einstuft, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt. Haken Sie ab, was steht, und markieren Sie, was fehlt; die ganze Liste steht unten auch als PDF zum Herunterladen bereit. Das ist Ihr Arbeitsplan bis zum 18. Februar 2027.

Die Nummern in Klammern sind die Datenpunkte des Kommissions-Leitfadens, die Artikel die der Verordnung.

Trifft die Passpflicht Ihre Batterie?

Haken Sie ab, was auf Ihre Batterie zutrifft. Die ersten beiden Aussagen zusammen bedeuten, dass Sie die Passpflicht der Verordnung (EU) 2023/1542 trifft; die dritte sagt Ihnen, welche Pflichten bei einer Batterie im zweiten Leben entfallen. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung.

  • Die Batterie liefert die Antriebsenergie eines Hybrid- oder Elektrofahrzeugs der Klassen M, N oder O oder eines Fahrzeugs der Klasse L über 25 kg (Art. 3).
  • Sie bringen die Batterie ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr oder nehmen sie in Betrieb - als Hersteller, als Importeur oder als Betrieb, der sie wiederaufarbeitet oder umnutzt.
  • Ist die Batterie schon vor einer Wiederaufarbeitung oder Umnutzung in Verkehr gewesen, gelten Pass und Kennzeichnung trotzdem; nur CO2-Erklärung, Rezyklatquoten und Sorgfaltspflichten entfallen (Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 47).

Ihre Pflichten

Alles, was die Verordnung (EU) 2023/1542 von dem verlangt, der eine EV-Batterie in Verkehr bringt, in der Reihenfolge, in der es Ihnen begegnet. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.

  • Batteriepass vor dem Inverkehrbringen anlegen und die Angaben richtig, vollständig und aktuell halten (Art. 77 Abs. 1 und 4).
  • Eindeutige Kennung nach der Normenreihe ISO/IEC 15459 vergeben, über die der QR-Code den Pass erreicht (Art. 77 Abs. 3).
  • QR-Code sichtbar, lesbar und dauerhaft aufdrucken oder eingravieren; wo das nicht geht, auf Verpackung und Begleitpapiere (Art. 13 Abs. 6 und 7).
  • Zugriffsstufen trennen: öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden und notifizierte Stellen, Einzelbatterie-Daten (Art. 77 Abs. 2, Art. 78).
  • Passdaten auf offenen Standards, maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung bereitstellen (Art. 77 Abs. 5).
  • Pass bis zum Recycling der Batterie verfügbar halten (Art. 77 Abs. 8).
  • Pass selbst im EU-DPP-Register registrieren, bevor die Batterie in Verkehr geht: Das darf nur der Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, kein Dienstleister (Art. 77 Abs. 10); das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb.
  • Etikett mit den allgemeinen Angaben, das Sammelsymbol und gegebenenfalls das Cd- oder Pb-Symbol anbringen (Art. 13 Abs. 1, 4 und 5).
  • Zustandsdaten zu Gesundheitszustand und erwarteter Lebensdauer im Batteriemanagementsystem zugänglich halten (Art. 14).
  • Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 17 bis 20).
  • CO2-Erklärung je Modell und Werk vorbereiten: Pflicht zwölf Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode; Leistungsklasse und Höchstwert folgen achtzehn Monate nach ihren Rechtsakten (Art. 7).
  • Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk dokumentieren, ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt zur Methode (Art. 8).
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einrichten, prüfen lassen und darüber berichten, ab dem 18. August 2027; gilt ab 40 Millionen Euro Nettoumsatz (Art. 47 bis 52).
  • Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise bereithalten; im Pass zum Start nicht anzuzeigen, bis Omnibus IV verabschiedet ist (Anhang XIII Nr. 1 Bst. t).

Pflichtdaten zum 18. Februar 2027

Der Leitfaden der Kommission stuft für EV-Batterien 51 der 71 Datenpunkte als Pflicht ein. Er ist ausdrücklich unverbindlich, aber die klarste Lesart der Verordnung, die es gibt. Die Datenpunkte selbst stehen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2023/1542; unter jedem Punkt steht seine Nummer im Leitfaden und seine Fundstelle in der Verordnung.

Öffentlich sichtbar (Anhang XIII Nr. 1)

  • Eindeutige Kennung Datenpunkt 1, Art. 77 Abs. 3
  • Wer den Pass registriert oder verantwortet Datenpunkt 2, Art. 77 Abs. 3
  • Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Marke Datenpunkt 3, Anhang VI Teil A Nr. 1
  • Postanschrift des Herstellers mit einer zentralen Kontaktstelle Datenpunkt 4, Anhang VI Teil A Nr. 1
  • Batteriekategorie Datenpunkt 6, Anhang VI Teil A Nr. 2
  • Modell und Chargen- oder Seriennummer Datenpunkt 7, Anhang VI Teil A Nr. 2
  • Herstellungsort und Herstellungsdatum, Monat und Jahr Datenpunkte 8 und 9, Anhang VI Teil A Nr. 3 und 4
  • Gewicht, Kapazität und Chemie Datenpunkte 10 bis 12, Anhang VI Teil A Nr. 5 bis 7
  • Gefahrstoffe ausser Quecksilber, Cadmium und Blei Datenpunkt 13, Anhang VI Teil A Nr. 8
  • Geeignetes Löschmittel Datenpunkt 14, Anhang VI Teil A Nr. 9
  • Kritische Rohstoffe über 0,1 Gewichtsprozent Datenpunkt 15, Anhang VI Teil A Nr. 10
  • Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei Datenpunkte 20 bis 23, Anhang XIII Nr. 1 Bst. e
  • Anteil erneuerbarer Materialien Datenpunkt 24, Anhang XIII Nr. 1 Bst. f
  • Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, je mit Temperaturbereich Datenpunkte 26 bis 28, Anhang XIII Nr. 1 Bst. h
  • Ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt und Leistungsgrenzen Datenpunkte 29 und 30, Anhang XIII Nr. 1 Bst. i
  • Erwartete Lebensdauer in Zyklen und der Referenztest dazu Datenpunkte 31 und 32, Anhang XIII Nr. 1 Bst. j
  • Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung Datenpunkt 33, Anhang XIII Nr. 1 Bst. k
  • Temperaturbereich, den die Batterie im Ruhezustand verträgt Datenpunkt 34, Anhang XIII Nr. 1 Bst. l
  • Round-Trip-Wirkungsgrad anfänglich und bei 50 Prozent der Zyklenlebensdauer Datenpunkte 36 und 37, Anhang XIII Nr. 1 Bst. n
  • Innenwiderstand von Zelle und Pack Datenpunkt 38, Anhang XIII Nr. 1 Bst. o
  • C-Rate des Zyklenlebensdauertests Datenpunkt 39, Anhang XIII Nr. 1 Bst. p
  • Sammelsymbol nach Art. 13 Abs. 4 Datenpunkt 40, Anhang XIII Nr. 1 Bst. q
  • EU-Konformitätserklärung Datenpunkt 42, Anhang XIII Nr. 1 Bst. r
  • Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien Datenpunkt 43, Anhang XIII Nr. 1 Bst. s

Für Personen mit berechtigtem Interesse (Anhang XIII Nr. 2)

  • Detaillierte Zusammensetzung samt Kathoden-, Anoden- und Elektrolytmaterialien Datenpunkt 45, Anhang XIII Nr. 2 Bst. a
  • Teilenummern der Komponenten Datenpunkt 46, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
  • Bezugsquellen für Ersatzteile Datenpunkt 47, Anhang XIII Nr. 2 Bst. b
  • Demontageinformationen: Explosionszeichnungen, Reihenfolge, Befestigungstechniken, Werkzeuge, Warnhinweise, Zellanzahl und Anordnung Datenpunkt 48, Anhang XIII Nr. 2 Bst. c
  • Sicherheitsmassnahmen Datenpunkt 49, Anhang XIII Nr. 2 Bst. d

Für Behörden und notifizierte Stellen (Anhang XIII Nr. 3)

  • Ergebnisse der Prüfberichte zur Konformität Datenpunkt 50, Anhang XIII Nr. 3

Einzelbatterie-Daten, nur für Berechtigte (Anhang XIII Nr. 4)

  • Nennkapazität als lebender Wert Datenpunkt 51, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Kapazitätsverlust in Prozent Datenpunkt 52, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Leistung in Watt und Leistungsverlust in Prozent Datenpunkte 53 und 54, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Innenwiderstand und seine Zunahme Datenpunkte 55 und 56, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Erwartete Lebensdauer in Zyklen und in Kalenderjahren Datenpunkte 59 und 60, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Zustand der zertifizierten Energie, SOCE Datenpunkt 61, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b
  • Status der Batterie: original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall Datenpunkt 67, Anhang XIII Nr. 4 Bst. c

Nur falls zutreffend

  • Web- und E-Mail-Adresse des Herstellers Datenpunkt 5, Anhang VI Teil A Nr. 1
  • Dauer der Gewährleistung für die kalendarische Lebensdauer Datenpunkt 35, Anhang XIII Nr. 1 Bst. m
  • Cd- oder Pb-Symbol Datenpunkt 41, Anhang XIII Nr. 1 Bst. q
  • Energie-Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust Datenpunkte 57 und 58, Anhang XIII Nr. 4 Bst. a
  • Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand Datenpunkte 68 bis 71, Anhang XIII Nr. 4 Bst. d

Zum Start nicht anzuzeigen

  • Materialzusammensetzung als Sammelfeld Datenpunkt 16
  • CO2-Erklärung und CO2-Label, bis der Durchführungsrechtsakt das Format festlegt Datenpunkte 17 und 18, Anhang XIII Nr. 1 Bst. c
  • Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung Datenpunkt 19, Anhang XIII Nr. 1 Bst. d
  • Nennkapazität in Ah als statisches Feld Datenpunkt 25, Anhang XIII Nr. 1 Bst. g
  • Gebrauchsanweisung, bis Omnibus IV verabschiedet ist Datenpunkt 44, Anhang XIII Nr. 1 Bst. t
  • Verbleibende Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad, Selbstentladung und ohmscher Widerstand: für EV-Batterien nicht vorgesehen, für LMT-Batterien Pflicht Datenpunkte 62 bis 66, Anhang XIII Nr. 4 Bst. b

Zum Mitnehmen

Diese Checkliste als PDF

Zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.

Fristen

Die Termine, die für eine EV-Batterie zählen, aus den Geltungsartikeln der Verordnung. Die späteren hängen an delegierten Rechtsakten, die die Kommission noch nicht erlassen hat, und sind als solche gekennzeichnet.

  1. 18. Februar 2024
    Die Verordnung gilt

    Ab diesem Tag gelten die meisten Vorschriften der Batterieverordnung (Art. 96). Alles Weitere baut darauf auf; seither in Verkehr gebrachte Batterien unterliegen ihren Konformitätsregeln.

  2. 18. August 2024
    Zustandsdaten im Batteriemanagementsystem

    Seit diesem Tag muss das Batteriemanagementsystem den Zugang zu den Daten über Gesundheitszustand und erwartete Lebensdauer eröffnen (Art. 14). Prüfen Sie, ob Ihres sie herausgibt; sie speisen später die lebenden Werte des Passes.

  3. 18. August 2025
    Sammelsymbol

    Jede Batterie trägt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, darunter das Cd- oder Pb-Symbol, wenn die Grenzwerte überschritten sind (Art. 13 Abs. 4 und 5). Bereits fällig; prüfen Sie Ihr heutiges Etikett.

  4. 18. August 2026
    Etikett mit allgemeinen Angaben

    Jede Batterie trägt ein Etikett mit den allgemeinen Angaben aus Anhang VI, von Hersteller und Modell bis zu Kapazität und Chemie (Art. 13 Abs. 1). Verschiebt sich, falls der Durchführungsrechtsakt zum Format später kommt.

  5. 18. Februar 2027
    Batteriepass und QR-Code

    Ab diesem Tag braucht jede in Verkehr gebrachte EV-Batterie den Pass (Art. 77) und den QR-Code, der zu ihm führt (Art. 13 Abs. 6). Es gibt keine Übergangsfrist; eine am Vortag in Verkehr gebrachte Batterie braucht keinen, eine an diesem Tag in Verkehr gebrachte schon.

  6. 18. August 2027
    Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

    Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatz führen eine Strategie zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, lassen sie prüfen und berichten darüber (Art. 47 ff.). Von 2025 verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561.

  7. 18. August 2028
    Rezyklatanteile dokumentieren

    Dokumentation der zurückgewonnenen Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei je Modell, Jahr und Werk (Art. 8 Abs. 1), oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode, falls dieser später kommt. Diese Zahlen liegen bei Ihren Zellzulieferern.

  8. 18. August 2031
    Erste Rezyklatquoten

    Die Aktivmaterialien müssen mindestens 16 % zurückgewonnenes Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel enthalten (Art. 8 Abs. 2). Eine Beschaffungsfrage für die Verträge, die Sie 2029 unterschreiben.

  9. 18. August 2036
    Höhere Rezyklatquoten

    Die Quoten steigen auf 26 % Kobalt, 85 % Blei, 12 % Lithium und 15 % Nickel (Art. 8 Abs. 3).

  10. Nach dem Rechtsakt
    CO2-Fussabdruck in drei Stufen

    Die CO2-Erklärung ist zwölf Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode fällig (nominell 18. Februar 2025), die Leistungsklasse und der Höchstwert achtzehn Monate nach ihren Rechtsakten (nominell 18. August 2026 und 18. Februar 2028). Die Rechtsakte stehen noch aus, keine dieser Uhren läuft also (Art. 7).

Quellen

Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.

Dokument Wozu
Verordnung (EU) 2023/1542 Der Verordnungstext: Art. 77 und 78 und Anhang XIII zum Pass, Art. 13 zum QR-Code, Art. 7 zum CO2-Fussabdruck, Art. 8 zum Rezyklat.
Kommissions-Leitfaden «Digital Batteries Passport - data points by category» Die Einstufung jedes Datenpunkts je Batteriekategorie.
Verordnung (EU) 2025/1561 Die Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027.

So bereiten Sie sich vor

Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, von den Daten, die Sie schon haben, bis zum ersten veröffentlichten Pass.

  1. Daten-Audit: Gehen Sie die Pflichtdaten oben durch und notieren Sie je Feld, in welchem System es heute liegt. Die meisten beschreiben, was die Batterie ist, und existieren bereits, verteilt über Entwicklung, Einkauf und Qualitätssicherung.
  2. Zulieferer vertraglich einbinden: Rezyklatanteile, Zellchemie und Prüfergebnisse liegen bei den Zellherstellern. Nehmen Sie definierte Datenfelder und Fristen in die Einkaufsverträge; bis 2027 ist das knapp.
  3. Zugriffsstufen festlegen: Bestimmen Sie je Feld, wer es sehen darf, und wer in Ihrem Unternehmen es pflegt und freigibt.
  4. Kennung und QR-Code planen: Legen Sie fest, wie jede Batterie ihre eindeutige Kennung erhält und wo der Code aufgedruckt oder eingraviert wird.
  5. Pilot mit einer Handvoll Modelle: Registrieren Sie sich kostenlos, wählen Sie die Batterievorlage und legen Sie einige reale Modelle als Pass an. Lücken im Datenmodell zeigen sich erst beim Ausfüllen.
  6. Register und CO2 vorbereiten: Halten Sie die Felder für Registrierungs-ID und CO2-Erklärung bereit, aber bauen Sie keine Berechnung vor dem Rechtsakt. Wer heute mit dem Kern beginnt, füllt später nur Felder, die der Pass schon hat.

Vom Abhaken zum Batteriepass

Starten Sie kostenlos und legen Sie den ersten Pass für ein EV-Modell selbst an - die Felder dieser Checkliste sind in der Batterievorlage bereits angelegt.