Ihr Unternehmen steht im Handelsregister. Dort stehen Name, Nummer, Sitz und wer unterschreiben darf. Was nicht dort steht: Ihre Verträge, Ihre Rechnungen, Ihre Produktdaten. Das Register belegt, dass es Sie gibt und wo man Sie findet. Alles andere bleibt bei Ihnen.
Genau so ist das EU-Register für Digitale Produktpässe gedacht. Es hält fest, dass ein Pass existiert, wo er liegt und dass er sich seit dem Eintrag nicht verändert hat. Die Produktdaten selbst bleiben beim Hersteller oder bei seiner Plattform.
Am 29. April 2026 hat die Europäische Kommission den Entwurf der Verordnung veröffentlicht, die dieses Register regelt. Dieser Artikel erklärt, was der Entwurf von Ihnen verlangt, wer eintragen darf und was mit den Daten geschieht. Inzwischen ist die Verordnung angenommen und das Register in Betrieb; was sich bis zur Annahme geändert hat, steht in unserer Einordnung der angenommenen Verordnung. Die Grundzüge sind dieselben geblieben.
Was das Register speichert, und was nicht
Das Register speichert nicht die Passdaten. Es ist ein Verzeichnis: Für jeden Eintrag hält es eine Registrierungsnummer, den Warencode, die Identität des Unternehmens, einen Fingerabdruck der aktuellen Passversion und einen Verweis auf die Sicherungskopie beim Diensteanbieter.
Der Entwurf nennt das ein «dezentrales Modell»: Die Produktdaten bleiben beim Hersteller oder bei seiner Plattform.
Das Register ist die amtliche Adressliste, kein Datenspeicher.
Dazu gehören eine Web-Oberfläche und eine Schnittstelle für Eintragungen, eine Stelle, die die Identität der Unternehmen prüft, eine Liste der zugelassenen Diensteanbieter, ein mehrsprachiges Verzeichnis der gemeinsamen Datenbegriffe und ein Protokoll mit gestaffelten Aufbewahrungsfristen.
Erst die Identität, dann der Eintrag
Kein Pass wird eingetragen, bevor das Unternehmen als geprüft geführt ist (Artikel 4). Der Nachweis läuft direkt beim Register über die amtlichen digitalen Mittel der EU, die eIDAS-Verordnung 910/2014:
- Unternehmen in der EU: ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine elektronische Attributbescheinigung
- Einzelunternehmer in der EU: eine qualifizierte elektronische Signatur, eine eID der Stufe «hoch» oder eine Attributbescheinigung
- Unternehmen ausserhalb der EU: qualifizierte Signatur oder Siegel oder Attributbescheinigung
Der Nachweis gilt höchstens drei Jahre. Wer nicht erneuert, wird auf «ungeprüft» gesetzt und darf keine neuen Pässe eintragen und bestehende nicht ändern (Artikel 4(4)).
Dieser Nachweis liegt zwischen Ihnen und der Kommission. Kein Dienstleister, auch Transpareo nicht, kann ihn für Sie halten. Und auch der Eintrag selbst bleibt bei Ihnen: Das Register nimmt ihn nur vom Unternehmen an, das das Produkt in Verkehr bringt.
Modell, Charge oder Einzelstück
Artikel 8 verlangt, dass Pässe auf der Ebene eingetragen werden, die die Verordnung der jeweiligen Branche vorsieht: Modell, Charge oder Einzelstück. Wird ein Einzelstück eingetragen und gibt es Chargen- oder Modellnummern, müssen sie mitgeführt werden. Bei Chargen gilt dasselbe für die Modellnummer.
Für Hersteller heisst das: Die eigenen Stammdaten brauchen eine saubere Ordnung zwischen Modell, Charge und Einzelstück. Fehlt diese Verknüpfung, scheitert die automatische Prüfung des Eintrags.
Versionen, Fingerabdruck und Aufbewahrung
Jede Version eines Passes bleibt mit der ursprünglichen Registrierungsnummer verbunden. Bei jeder Änderung verlangt das Register einen Fingerabdruck der aktuellen Version, maschinell berechnet und für jeden nachprüfbar, nicht von Hand eingetippt.
Der Registrierungsnachweis (Artikel 9) ist ein elektronisches Dokument, das die Kommission siegelt und mit einem Zeitstempel versieht. Es enthält mindestens Registrierungsnummer, Warencode, Identität des Unternehmens, Datum und den Fingerabdruck der letzten Version. Es gilt 90 Tage und kann beliebig neu angefordert werden.
Aufbewahrt wird zehn Jahre ab Eintrag, sofern EU-Recht oder Branchenrecht keine andere Frist setzt (Artikel 10(3) des Entwurfs). Selbst Insolvenz oder Liquidation des Herstellers entbinden nicht von der Pflicht, den Pass verfügbar zu halten (ESPR, Artikel 11(e)).
Was protokolliert wird
Das Register protokolliert dreistufig (Artikel 14):
- Zugriffe und Anmeldungen: 6 Monate
- Datenänderungen: so lange der Eintrag besteht
- Verwaltungsvorgänge und Datenaustausch: 5 Jahre
Nationale Behörden erhalten bei Vorfällen, Prüfungen oder Stichproben Zugriff.
Welche persönlichen Daten die Kommission speichert
Artikel 18 listet, welche Daten nur beim Register liegen: Vor- und Nachname jedes Nutzers, Anmeldedaten, Postanschrift, E-Mail. Bei natürlichen Personen zusätzlich Ausweisnummer, eID und Steuernummer. Diese Daten gehen den Diensteanbieter nichts an. Die Kommission ist für diese Kontodaten verantwortlich, das Unternehmen bleibt für seine Passdaten verantwortlich.
Wie Transpareo dazu passt
Die meisten Vorgaben treffen Entscheidungen, die Transpareo bereits so getroffen hat. Im Einzelnen:
Ihre Daten bleiben bei Ihnen. Transpareo führt für jeden Kunden eine eigene, getrennte Datenbank. Die Passdaten liegen in der Datenbank des Unternehmens, nicht in einem gemeinsamen Pool. Genau die Aufteilung, die der Entwurf voraussetzt.
Klare Rollen. Artikel 19(5) und 20(3) sehen vor, dass das Unternehmen für seine Passdaten verantwortlich bleibt, auch wenn ein Dritter sie verarbeitet. Transpareo arbeitet als Auftragsverarbeiter mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Rollen sind geklärt.
Eine dauerhafte Adresse je Pass. Jeder Pass ist unter einer festen Adresse erreichbar, die sich auch über neue Versionen nicht ändert. Genau das verlangt Artikel 8(6)(d) als Verweis auf die Sicherungskopie beim Diensteanbieter.
Modell, Charge, Einzelstück. Das Datenmodell von Transpareo unterscheidet die drei Ebenen und verknüpft sie. Das ist die Voraussetzung für Artikel 8.
Mehrsprachig. Das Verzeichnis der Kommission ist mehrsprachig. Transpareo führt jede Angabe in 40 Sprachen, alle 24 EU-Amtssprachen eingeschlossen, die Übersetzung ist im Tarif inbegriffen.
Fingerabdruck. Transpareo berechnet für jede Passversion einen Fingerabdruck, den jeder nachrechnen kann. Offen ist nur das genaue Format, in dem das Register ihn erwartet; sobald die Kommission es veröffentlicht, liefern wir es zusätzlich.
Eintrag in die Anbieterliste. Transpareo bewirbt sich um die Aufnahme in die offizielle Liste der Diensteanbieter (Artikel 2 Nr. 32 der ESPR), sobald das Verfahren veröffentlicht ist.
Der Eintrag bleibt bei Ihnen. Das Register nimmt einen Eintrag nur vom Unternehmen an, das das Produkt in Verkehr bringt, wir nehmen ihn Ihnen also nicht ab. Was wir tun, ist die Angaben bereitzuhalten, die der Eintrag verlangt, Produktkennung, Unternehmenskennung, dauerhafte Adresse und Fingerabdruck der Version, damit das Ausfüllen eine Sache von Minuten ist, sobald die Schnittstelle steht.
Zeitplan
Der Entwurf tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (Artikel 23). Die ESPR verlangt in Artikel 13(5), dass das Register bis zum 19. Juli 2026 steht.
Spürbar wird das Register voraussichtlich erst mit dem 18. Februar 2027: An diesem Tag greift Artikel 77 der EU-Batterieverordnung 2023/1542, und der Pass wird für Industrie-, Fahrzeug- und E-Bike-Batterien über 2 kWh Pflicht. Die Details und die offenen Fragen haben wir im ESPR-Zeitplan 2027 aufgeschrieben. Bis dahin bleiben rund neun Monate. Wer Lieferantenverträge, den Umzug der Stammdaten und interne Freigaben einplant, weiss: Das ist knapp, nicht reichlich.
Was offen bleibt
Der Entwurf beschreibt das Gerüst. Was fehlt, ist die technische Beschreibung der Schnittstelle: das genaue Format, die Prüfregeln. Sie soll als eigene Leitlinie der Kommission folgen (Artikel 15(1)), vermutlich noch im Verlauf von 2026.
Ihre Daten bleiben bei Ihnen, geprüfte Unternehmen, eindeutige Registrierungsnummern, Versionen mit Fingerabdruck: Das wird nicht mehr verschwinden.
Die offizielle Konsultation der Kommission ist auf Have Your Say erreichbar.
Fragen zu diesem Beitrag
Ist dieser Entwurf noch der aktuelle Text?
Nein. Die Kommission hat die Verordnung am 16. Juli 2026 als Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 angenommen, und das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb, mit Testumgebung und technischer Dokumentation für Unternehmen. Die hier beschriebenen Grundzüge, Ihre Daten bleiben bei Ihnen, geprüfte Unternehmen, Registrierungsnummern, Fingerabdruck je Version, zehn Jahre Aufbewahrung, stehen auch im angenommenen Text. Nicht final ist weiterhin die technische Schnittstelle. Was sich bis zur Annahme geändert hat, steht in unserer Einordnung der angenommenen Verordnung.
Speichert das Register unsere Produktdaten?
Nein. Es ist ein Verzeichnis mit Registrierungsnummer, Warencode, Identität des Unternehmens, einem Fingerabdruck der aktuellen Version und einem Verweis auf die Sicherungskopie beim Diensteanbieter. Die Produktdaten bleiben bei Ihnen oder bei Ihrer Plattform. Praktisch heisst das, ein Registereintrag ersetzt Ihre eigene Pflicht nicht, den Pass erreichbar zu halten.
Was ist der Identitätsnachweis, und wer braucht ihn?
Das Unternehmen selbst. Bevor ein Pass eingetragen werden kann, muss das Unternehmen als geprüft geführt sein, mit den amtlichen digitalen Mitteln der EU nach der eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine elektronische Attributbescheinigung für Unternehmen, eine qualifizierte Signatur oder eine eID der Stufe «hoch» für Einzelunternehmer. Der Nachweis gilt höchstens drei Jahre; wer ihn verfallen lässt, wird auf ungeprüft gesetzt und verliert das Recht, neue Pässe einzutragen oder bestehende zu ändern. Er besteht zwischen Ihnen und der Kommission, kein Dienstleister kann ihn für Sie halten. Beginnen Sie deshalb früh damit.
Kann Transpareo die Registrierung für uns übernehmen?
Nein, und derzeit kann es kein Anbieter. Das Register nimmt den Eintrag nur vom Unternehmen an, das das Produkt in Verkehr bringt (ESPR Art. 13(4) und (5), für Batterien Art. 77(10) der Batterieverordnung); der EU-DPP-Help-Desk hat diese Lesart bestätigt, und die Kommission prüft nach eigener Aussage, ob sich das Verfahren für Diensteanbieter öffnen lässt. Was wir tun, ist den Eintrag kurz zu machen. Jeder Pass trägt bereits die Produktkennung, die dauerhafte Adresse, unter der er liegt, und den Fingerabdruck, der belegt, dass er unverändert ist. Sobald die Schnittstelle steht, tragen Sie das einmal ein und erhalten den gesiegelten Registrierungsnachweis.
Auf welcher Ebene tragen wir ein: Modell, Charge oder Einzelstück?
Auf der Ebene, die die Verordnung Ihrer Branche vorsieht. Wird ein Einzelstück eingetragen und gibt es Chargen- oder Modellnummern, müssen sie mitgeführt werden; für Chargen gilt dasselbe für die Modellnummer (Artikel 8 des Entwurfs). Das ist kein Registerproblem, sondern eine Frage Ihrer Stammdaten. Die eigene Ordnung zwischen Modell, Charge und Einzelstück muss vor dem Eintrag sauber sein, sonst scheitert die automatische Prüfung.
Wie lange muss ein eingetragener Pass verfügbar bleiben?
Zehn Jahre ab Eintrag sind der Standard, sofern EU-Recht oder Branchenrecht keine andere Frist setzt (Art. 10(3)). Insolvenz oder Liquidation des Herstellers entbinden nicht von dieser Pflicht (ESPR Art. 11(e)). Deshalb gehört die Frage, was nach einer Kündigung mit Ihren Pässen geschieht, in jedes Anbietergespräch. Bei Transpareo wird jede veröffentlichte Version zehn Jahre lang in einem separaten, schreibgeschützten Archiv gehalten und bleibt unter einer dauerhaften Adresse erreichbar.
Müssen wir den Fingerabdruck selbst berechnen?
Das Register verlangt bei jeder Änderung einen Fingerabdruck der aktuellen Version, maschinell berechnet und für jeden nachprüfbar, nicht von Hand eingetippt. Wer den Pass hält, berechnet ihn, praktisch also die Plattform. Transpareo berechnet für jede Version einen Fingerabdruck, den jeder nachrechnen kann; offen ist allein das genaue Format, in dem das Register ihn erwartet. Wenn Sie den Passspeicher selbst bauen, ist das der Teil, den Sie zuerst richtig machen müssen. Ein Fingerabdruck, den niemand nachrechnen kann, ist schlechter als gar keiner.
Der Registrierungsnachweis gilt 90 Tage. Was deckt die zehn Jahre ab?
Innerhalb dieser Frist stellt das Register den Nachweis auf Anfrage neu aus, die 90 Tage sind also die Gültigkeit des Dokuments und nicht des Eintrags. Über zehn Jahre setzt das aber voraus, dass das ursprüngliche Unternehmen noch existiert und einen frischen Nachweis anfordern kann. Deshalb haben wir der Kommission eine öffentliche Prüfadresse und aufbewahrbare Nachweise vorgeschlagen (unsere vier Eingaben). Bis es diese Prüfadresse gibt, bewahren Sie den erhaltenen gesiegelten Nachweis auf, statt sich auf das Neuausstellen zu verlassen.




