Was diese Checkliste abdeckt

Art dieser Checkliste. Diese Liste folgt dem Verordnungstext: Die Datenpunkte sind geltendes Recht, keine Prognose.

Diese Checkliste ist Teil unseres Nachschlagewerks zum digitalen Produktpass für Spielzeug, das Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten und amtliche Dokumente für die gesamte Branche abdeckt; diese Seite engt das auf den Pass selbst ein.

Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug löst die Richtlinie 2009/48/EG ab und macht den digitalen Produktpass zu dem Träger dessen, was bisher die EU-Konformitätserklärung auf Papier trug. Diese Checkliste fasst zusammen, was sie von Ihnen verlangt, wenn Sie ein Spielzeug in der EU in Verkehr bringen: wen die Pflicht trifft, was der Pass enthalten muss, wie er gebaut sein muss, was in das EU-Register geht, die Fristen als Zeitleiste und die amtlichen Dokumente, am Ende unter Quellen verlinkt. Die ganze Liste steht unten auch als PDF zum Herunterladen bereit.

Der Inhalt ist geltendes Recht. Anhang VI Teil I führt die vierzehn Datenpunkte Punkt für Punkt auf, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 und anwendbar ab dem 1. August 2030, deshalb ist diese Liste keine Prognose. Nicht entschieden ist die technische Schicht: Der delegierte Rechtsakt nach Artikel 49 Absatz 1, der Datenträger, Layout, Normen, Zugriffsrechte und Aktualisierungsrechte festlegt, ist nicht erlassen, und Anhang VI selbst kann durch delegierten Rechtsakt geändert werden (Art. 49 Abs. 2). Bauen Sie jetzt die Daten und halten Sie das Format offen.

Die Artikel in Klammern sind die der Verordnung.

Trifft die Passpflicht Ihr Produkt?

Haken Sie ab, was auf Ihr Produkt zutrifft. Die erste Aussage ist die Anwendungsbereichsprüfung, die übrigen entscheiden, welche Rolle Sie tragen. Die Artikel in Klammern verweisen auf die Verordnung (EU) 2025/2509.

  • Das Produkt ist ausschliesslich oder auch zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren gestaltet oder bestimmt, beurteilt danach, was ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson aufgrund von Funktion, Abmessungen und Merkmalen vernünftigerweise annehmen darf (Art. 2 Abs. 1).
  • Es steht nicht auf der Liste der Produkte in Anhang I, die vollständig ausserhalb der Verordnung liegen (Art. 2 Abs. 2).
  • Sie bringen es ab dem 1. August 2030 in der EU in Verkehr, als Hersteller, der es herstellt oder entwerfen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt (Art. 3 Nr. 3, Art. 7 Abs. 2).
  • Sie führen es aus einem Drittland ein: Die Pflicht, den Pass anzulegen, bleibt beim Hersteller, doch Sie dürfen das Spielzeug erst in Verkehr bringen, wenn Sie geprüft haben, dass der Pass vorliegt, der Datenträger angebracht ist und die Kennungen im Register stehen (Art. 9 Abs. 2).
  • Sie bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Spielzeug wesentlich, sodass seine Sicherheit berührt ist: Beides macht Sie rechtlich zum Hersteller (Art. 12 Abs. 1 und 2). Als Händler prüfen Sie stattdessen vor der Bereitstellung den Datenträger und die Pflichterfüllung des Herstellers (Art. 10 Abs. 2).

Ihre Pflichten

Alles, was die Verordnung (EU) 2025/2509 von dem verlangt, der ein Spielzeug in Verkehr bringt, in der Reihenfolge, in der es Ihnen begegnet. Haken Sie ab, was steht; jeder Punkt nennt seinen Artikel, und die Fristen weiter unten sagen, ab wann er gilt.

  • Die technischen Unterlagen nach Artikel 27 mit den Bestandteilen des Anhangs V erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, bevor alles Weitere geschieht (Art. 7 Abs. 2).
  • Die Sicherheitsbewertung durchführen und in den technischen Unterlagen halten; sie bleibt bei Ihnen und wird nicht veröffentlicht (Art. 25, Anhang V Nr. 2).
  • Den digitalen Produktpass für das Spielzeugmodell anlegen, bevor das Spielzeug in Verkehr geht (Art. 7 Abs. 2 Bst. a, Art. 19 Abs. 1).
  • Den Datenträger körperlich am Spielzeug oder auf einem angebrachten Etikett anbringen, oder auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen, wenn Grösse oder Art des Spielzeugs das nicht zulassen, deutlich sichtbar für den Käufer vor dem Kauf, auch im Fernabsatz (Art. 19 Abs. 7).
  • Die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft anbringen, und zwar bevor das Spielzeug in Verkehr geht (Art. 7 Abs. 2 Bst. c, Art. 18).
  • Die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Akteurskennung in das EU-Register hochladen, bevor das Spielzeug in Verkehr geht (Art. 7 Abs. 2 Bst. d, Art. 22 Abs. 1).
  • Den Pass richtig, vollständig und aktuell halten und ihn in der Sprache oder den Sprachen bereitstellen, die der Liefermitgliedstaat verlangt (Art. 19 Abs. 2 Bst. d und e).
  • Die technischen Unterlagen und den Pass zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren (Art. 7 Abs. 3).
  • Eine Sicherungskopie des Passes über einen Dienstleister für digitale Produktpässe vorhalten (Art. 19 Abs. 13).
  • Beim Öffnen des Passes einen Link auf den Abschnitt des Safety-Gate-Portals anzeigen, über den riskante Spielzeuge gemeldet werden (Art. 19 Abs. 11).
  • Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung überlassen, kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Anfrage (Art. 19 Abs. 12).
  • Dem Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer geben und Namen, Handelsnamen oder Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse auf dem Spielzeug, seiner Verpackung, einem Begleitdokument oder im Pass angeben (Art. 7 Abs. 5 und 6).
  • Die Warnhinweise nach Artikel 6 und Anhang III anbringen und dem Spielzeug Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen beigeben, in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache und vor dem Kauf sichtbar (Art. 6, Art. 7 Abs. 7 und 8).
  • Öffentlich zugängliche Kommunikationswege für Beschwerden und Unfallmeldungen bereithalten, Eingänge untersuchen und ein internes Verzeichnis darüber führen (Art. 7 Abs. 12 und 13).

Was der Pass enthalten muss

Anhang VI Teil I ist die Inhaltsliste, und hier wird aus Ihrer heutigen Konformitätserklärung ein Satz strukturierter Felder. Er gilt ab dem 1. August 2030; die Punkte mit einer Bedingung sagen es selbst, und Teil II ist der freiwillige Block. Unter jedem Punkt steht seine Fundstelle im Anhang.

  • Die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs Anhang VI Teil I Bst. a
  • Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten, dazu die eindeutige Akteurskennung Anhang VI Teil I Bst. b
  • Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der die Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnimmt, mit seiner eindeutigen Akteurskennung Anhang VI Teil I Bst. c
  • Der Hinweis, dass der Pass unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird Anhang VI Teil I Bst. d
  • Der Gegenstand des Passes: die Identifizierung des Spielzeugs, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht, samt einem Farbbild, das klar genug ist, um es zu erkennen Anhang VI Teil I Bst. e
  • Der Warencode, unter dem das Spielzeug bei Anlage des Passes eingereiht ist, soweit einschlägig Anhang VI Teil I Bst. f
  • Verweise auf das gesamte Unionsrecht, dem das Spielzeug entspricht Anhang VI Teil I Bst. g
  • Gegebenenfalls der Hinweis, dass der Pass die EU-Konformitätserklärung nach den weiteren erfassten Rechtsakten ersetzt Anhang VI Teil I Bst. h
  • Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder auf die gemeinsamen Spezifikationen, gegen die die Konformität erklärt wird Anhang VI Teil I Bst. i
  • Name und Nummer der notifizierten Stelle, die mitgewirkt hat, sowie die Fundstelle ihrer Bescheinigung, sofern eine ausgestellt wurde Anhang VI Teil I Bst. j
  • Die CE-Kennzeichnung Anhang VI Teil I Bst. k
  • Die im Spielzeug enthaltenen allergenen Duftstoffe, die nach Teil B Nummer 1 der Anlage zu Anhang II besonders zu kennzeichnen sind Anhang VI Teil I Bst. l
  • Der Kommunikationsweg für Beschwerden und Unfallmeldungen nach Artikel 7 Absatz 12 Anhang VI Teil I Bst. m
  • Der Dienstleister für digitale Produktpässe, der die Sicherungskopie vorhält Anhang VI Teil I Bst. n
  • Freiwillig, und trotzdem sinnvoll mitzuführen: Sicherheitsinformationen und Warnhinweise sowie die Gebrauchsanweisung Anhang VI Teil II

Wie der Pass gebaut sein muss

Der Inhalt ist die eine Hälfte; die andere sind Eigenschaften, die der Pass als System haben muss. Diese lassen sich später nur teuer nachrüsten und gehören deshalb in die Entscheidung, bevor Sie festlegen, wie Sie veröffentlichen.

  • Ein Pass je Spielzeugmodell, wobei das Modell die Spielzeuge desselben Herstellers mit einheitlicher Gestaltung, einheitlichen technischen Merkmalen, Materialien und Verfahren umfasst und durch eine Typennummer bestimmt ist Art. 19 Abs. 2 Bst. a, Art. 3 Nr. 15
  • Stattdessen auf Chargenebene, wo anderes Unionsrecht diese Granularität verlangt Art. 19 Abs. 9
  • Erreichbar über einen Datenträger, der zu einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung führt Art. 19 Abs. 2 Bst. h
  • Kostenlos für alle Lesenden mit Zugriffsrecht, ohne Registrierung und ohne Passwort für Konsumenten Art. 20 Abs. 3 und 4
  • Auf offenen Standards, maschinenlesbar, strukturiert, durchsuchbar und übertragbar ohne Anbieterbindung Art. 20 Abs. 2
  • Vollständig interoperabel mit den Pässen, die anderes Unionsrecht verlangt, mit einem Datenträger und einem Pass Art. 19 Abs. 8 und 9, Art. 20 Abs. 1
  • Gespeichert bei Ihnen oder bei einem Dienstleister, der die Daten nicht über die Dienstleistung hinaus verkaufen oder weiterverwenden darf Art. 20 Abs. 5 und 7
  • Mit den früheren Pässen verknüpft, wenn für ein Spielzeug mit bestehendem Pass ein neuer angelegt wird Art. 20 Abs. 6
  • Ohne Nachverfolgung des Leseverhaltens und ohne personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung Art. 20 Abs. 10
  • Authentisch, zuverlässig und unversehrt, so gestaltet und betrieben, dass Betrug vermieden wird Art. 20 Abs. 8 und 9
  • Den Kennungs- und Datenträgernormen der Ökodesign-Verordnung folgend, samt ihren Regeln zum Lebenszyklus der Kennungen und zu den Dienstleistern Art. 21

Register und Zoll

Das Register hält Kennungen, nicht Ihre Produktdaten. Es ist dasselbe zentrale Register, das die Ökodesign-Verordnung eingerichtet hat und das seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb ist, und der Eintrag ist das, wogegen der Zoll prüft.

  • Die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Akteurskennung hochladen, bevor das Spielzeug in Verkehr geht Art. 22 Abs. 1
  • Damit rechnen, dass bei Spielzeug für den zollrechtlich freien Verkehr der Warencode daneben gespeichert wird Art. 22 Abs. 1
  • Die eindeutige Registrierungskennung aufbewahren, die das Register automatisch zurückgibt, und sie nicht als Konformitätsnachweis lesen Art. 22 Abs. 2
  • Diese Kennung dem Zoll bei der Überlassung zum freien Verkehr bereitstellen, wo die Prüfung elektronisch und automatisch gegen das Register läuft und sich auf die Warencodes des Anhangs VII stützt Art. 23 Abs. 2 bis 4 und 6
  • Damit rechnen, dass der Umfang wächst: Ein delegierter Rechtsakt kann weitere Angaben aus Anhang VI und Angaben zur Nichtkonformität in das Register aufnehmen Art. 49 Abs. 3

Zum Mitnehmen

Diese Checkliste als PDF

Zum Ausdrucken, Abhaken im Team und Mitnehmen ins nächste Lieferantengespräch. Die Datei verweist auf diese Seite, damit Sie jederzeit die aktuelle Fassung finden.

Fristen

Die Termine, die für ein Spielzeug zählen, aus den Geltungs- und Übergangsartikeln der Verordnung. Der letzte Eintrag hängt an delegierten Rechtsakten, die die Kommission noch nicht erlassen hat, und ist als solcher gekennzeichnet.

  1. 12. Dezember 2025
    Die Verordnung wird veröffentlicht

    Die Verordnung (EU) 2025/2509 vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug erscheint im Amtsblatt (ABl. L, 2025/2509, 12.12.2025). Sie hebt die Richtlinie 2009/48/EG auf und macht aus deren nationalen Umsetzungen ein einziges, unmittelbar geltendes Regelwerk (Art. 56).

  2. 1. Januar 2026
    In Kraft, und drei Kapitel gelten bereits

    Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Das meiste wartet, doch die Artikel 28 bis 44 zu den notifizierten Stellen, die Artikel 49 bis 53 zu den delegierten und Durchführungsbefugnissen und die Artikel 54 und 55 zu Vertraulichkeit und Sanktionen gelten ab diesem Tag (Art. 59). Auch die auf fünf Jahre befristete Befugnisübertragung an die Kommission beginnt hier (Art. 50 Abs. 2).

  3. 1. August 2029
    Leitfaden der Kommission für kleinere Hersteller

    Spätestens zu diesem Termin stellt die Kommission Leitlinien bereit, wie ein digitaler Produktpass für Spielzeug eingerichtet und betrieben wird, gerichtet an Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen und erarbeitet mit den nationalen Behörden (Art. 24). Ein Jahr, bevor die Pflicht greift.

  4. 1. August 2030
    Die Verordnung gilt und der Pass ist fällig

    Ab diesem Tag darf ein Spielzeug nur noch mit einem digitalen Produktpass in Verkehr gebracht werden, der zuvor angelegt wurde, mit angebrachtem Datenträger, angebrachter CE-Kennzeichnung und hochgeladenen Kennungen im EU-Register (Art. 7 Abs. 2, Art. 19, Art. 59). Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit Wirkung von demselben Tag aufgehoben (Art. 56).

    Altbestand behält seinen Markt

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Spielzeug nicht behindern, das vor diesem Tag nach der Richtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht wurde (Art. 57 Abs. 1). Der Schnitt verläuft im Moment des Inverkehrbringens, nicht im Moment des Verkaufs an den Konsumenten.

  5. 1. Februar 2031
    Alte Baumusterbescheinigungen laufen aus

    EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG bleiben bis zu diesem Datum gültig, sofern sie nicht früher ablaufen (Art. 57 Abs. 3). Wer sich auf eine Bescheinigung aus dem alten Regime stützt, braucht einen Plan, der davor endet.

  6. Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen
    Wie lange der Pass lebt

    Der Pass bleibt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar, auch bei Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs in der Union (Art. 19 Abs. 2 Bst. g). Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und den Pass ebenso lange bereit (Art. 7 Abs. 3), der Importeur die eindeutige Produktkennung (Art. 9 Abs. 8).

  7. 1. November 2033
    Erste Bewertung der Verordnung

    Bis zu diesem Termin und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Verordnung und berichtet darüber (Art. 58 Abs. 1). Der erste Zeitpunkt, an dem die Passregeln selbst förmlich an der Praxis gemessen werden.

  8. Nach den Rechtsakten
    Die technischen Anforderungen und die Chemie

    Der Datenträger, sein Layout und seine Platzierung, die Normen, wer welches Feld lesen darf und wer einen Pass anlegen oder aktualisieren darf, kommen alle aus einem delegierten Rechtsakt nach Art. 49 Abs. 1, der noch nicht erlassen ist; sein Geltungsbeginn muss in der Regel mindestens achtzehn Monate nach seinem Inkrafttreten liegen. Anhang VI selbst und die beschränkten Stoffe der Anlage zu Anhang II können auf demselben Weg geändert werden (Art. 49 Abs. 2, 6 bis 9).

Quellen

Die Dokumente, aus denen diese Checkliste stammt, und wofür jedes von ihnen gut ist.

Dokument Wozu
Verordnung (EU) 2025/2509 Der Verordnungstext: Art. 7 zu den Herstellerpflichten, Art. 19 bis 23 zu Pass und Register, Art. 27 und Anhang V zu den technischen Unterlagen, Anhang VI zum Inhalt.
Richtlinie 2009/48/EG Die abgelöste Richtlinie, weiterhin der Massstab für ein vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebrachtes Spielzeug und die Quelle der Erklärungen, die Sie auf den Pass abbilden.
Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) Der Rahmen, dessen Register, Kennungsnormen und Dienstleisterregeln der Spielzeugpass unverändert übernimmt.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 Wie das zentrale Register arbeitet: Identitätsprüfung, Granularität, Versionierung und Aufbewahrung.
Spielzeugsicherheitsseite der Europäischen Kommission Der Überblick der Kommission zur neuen Verordnung, zur Übergangszeit und zu den Leitfäden in Vorbereitung, einschliesslich der bis zum 1. August 2029 fälligen Leitlinien.
Safety Gate, das EU-Schnellwarnsystem Die Warndatenbank, auf die der Pass verlinken muss, und eine Liste der Fehlerbilder, für die Ihre Rückverfolgbarkeitsdaten einstehen müssen.

So bereiten Sie sich vor

Sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie sich auszahlen, von Ihren heutigen Erklärungen bis zum ersten veröffentlichten Pass.

  1. Eine Erklärung auf Anhang VI abbilden: Nehmen Sie eine aktuelle EU-Konformitätserklärung und füllen Sie damit Anhang VI Teil I. Was danach fehlt, ist Ihre tatsächliche Lücke, und das sind meist die Kennungen, das Bild und die Duftstoffliste.
  2. Die allergenen Duftstoffe aus der Rezeptur holen: Buchstabe l verlangt die besonders zu kennzeichnenden Duftstoffe, je Artikel. Diese Daten liegen bei Ihren Chemielieferanten und in deren Sicherheitsdatenblättern, nehmen Sie sie jetzt in die Einkaufsverträge.
  3. Das Kennungsschema festlegen: Der Pass braucht eine eindeutige Produktkennung, kein bestimmtes Nummernschema. Klären Sie vor jedem Druck, ob Sie auf einer bestehenden GTIN oder auf Ihren eigenen Artikelnummern aufbauen.
  4. Einen Datenträger planen: Der Träger sitzt am Spielzeug, auf einem angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen, und er muss lesbar und vor dem Kauf sichtbar bleiben. Entscheiden Sie einmal, je Verpackungsfamilie statt je Artikel.
  5. Pilot mit einer Handvoll Artikel: Registrieren Sie sich kostenlos, legen Sie die Felder dieser Checkliste einmal an und erfassen Sie einige reale Modelle als Pass. Felder, die auf einen Artikel nicht zutreffen, bleiben leer, ohne den Pass zu blockieren.
  6. Für den Katalog planen, nicht für den Pilot: Eine Saison sind Tausende Artikel, die noch zehn Jahre nach dem letzten ausgelieferten Stück stimmen müssen. Klären Sie den Importweg und die Zuständigkeit je Feld vor 2029, denn die Technik ist der kleine Teil.

Vom Abhaken zum Spielzeugpass

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