Die Bauindustrie lebt in einer eigenen Welt, was Produktidentifikation angeht. Ein Ford Fiesta hat eine FIN, eine Packung Ibuprofen hat eine PZN, eine Flasche Olivenöl hat eine GTIN. Ein Sack Portlandzement? Eine Chargennummer, die der Werker mit wasserfestem Stift auf den Sack schreibt.
Wenn der DPP flächendeckend kommt, steht die Baubranche vor einer spezifischen Frage: Wie identifiziert man Produkte eindeutig und dauerhaft, die traditionell nicht einzeln identifiziert wurden?
Warum GTINs in der Bauindustrie nicht funktionieren
Die GTIN (Global Trade Item Number) ist eine Handelsidentifikation. Sie benennt einen Artikel, so wie er im Handel läuft. Bei Bauprodukten klappt das an mehreren Stellen nicht:
- Schüttgüter wie Zement, Sand, Kies werden in Tonnen auf LKW geliefert. Kein individueller «Artikel».
- Massprodukte wie Stahlträger werden nach Kundenspezifikation gefertigt. Jeder Träger ist tendenziell einzigartig.
- Chargen-basierte Produkte wie Mörtel oder Beton haben pro Charge (Tagesproduktion) unterschiedliche Eigenschaften.
- Systembauteile wie Fenster oder Türen sind konfigurierbar - jede Bestellung ist anders.
Eine einzige GTIN pro Produkt gibt es nicht, weil das Konzept «Produkt» in der Bauindustrie diffuser ist.
Der Ausweg: Chargen- und seriennummerbasierte Identifikation
Die EU hat das erkannt. In der neuen Construction Products Regulation (EU) 2024/3110, die seit dem 7. Januar 2025 in Kraft und seit dem 8. Januar 2026 anwendbar ist, gibt es einen eigenen «Construction Products Passport» (CPP). Dessen Identifikation basiert auf:
- Produkttyp (Basis-Identifier - etwa die DoP-Nummer aus der Declaration of Performance)
- Chargennummer oder Produktionsdatum (variabel)
- Optional Seriennummer für individuelle Stücke
Das deckt sich mit GS1-Logik. GS1 bietet Application Identifier:
-
01- GTIN (wo vorhanden) -
10- Chargennummer (BATCH/LOT) -
11- Produktionsdatum -
21- Seriennummer -
8004- GIAI (Global Individual Asset Identifier) wo keine GTIN gepflegt wird
Ein GS1 Digital Link wie:
https://id.example.com/01/04012345678901/10/2026-W14-A
identifiziert einen Produkttyp 04012345678901 aus der Charge 2026-W14-A. Für die Bauindustrie die funktionierende Kombination.
CPR vs. ESPR: zwei Rechtsakte, ein Pass?
Hier wird es kompliziert. Die CPR-Revision hat ihren eigenen Passport-Rahmen. Die ESPR hat einen Rahmen. Beide verweisen aufeinander, aber die technischen Vorgaben sind nicht identisch.
Ein Hersteller von Zementdachsteinen ist beiden unterworfen: CPR für die Bauprodukt-Eigenschaften, ESPR für Umweltaspekte wie Recyclingfähigkeit.
In der Praxis heisst das: zwei Datenschichten, beide unter derselben Produkt-ID auffindbar. Der Common Data Model dahinter ist noch in Diskussion. Der EU-Arbeitskreis (CEN/CENELEC JTC 24) arbeitet daran, bis Ende 2026 eine gemeinsame Struktur vorzuschlagen.
Realistisch: Hersteller, die jetzt starten, sollten eine Datenstruktur wählen, die Erweiterbarkeit unterstützt. Ein starres ESPR-Only-Format wird nachjustiert werden müssen. Ein CPP-konformes Format deckt mehr ab.
Was genau im CPP steht
Die CPR definiert eine erweiterbare Struktur. Art. 76 Abs. 2 zählt auf, was ein Baupass trägt:
- Hersteller-Identifikation und die eindeutigen Kennungen
- Produkttyp und -variante
- Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 15
- Wesentliche Umweltmerkmale nach Anhang II, über den Lebenszyklus erklärt
- Gebrauchs-, Einbau- und Wartungsanweisungen
- Bei Bedarf: Sicherheitsdatenblatt
- Rückbau- und Recyclinghinweise - neu gegenüber der alten CPR
Eine EPD nach EN 15804 steht dabei nicht in der Pflicht. Der operative Text arbeitet mit den Umweltmerkmalen des Anhangs II, berechnet mit Software, die die Kommission kostenfrei bereitstellt (Art. 15 Abs. 2); EN 15804 taucht nur in den Erwägungsgründen auf, als Quelle der Charakterisierungsfaktoren für diese Software. Wer bereits eine EPD hält, deckt mit deren zugrunde liegenden Daten das meiste von Anhang II ab.
Realistischer Fahrplan für Hersteller
Ein festes Datum steht nicht in der Verordnung. Art. 75 Abs. 1 verpflichtet die Kommission, das Passsystem durch delegierten Rechtsakt einzurichten, nennt dafür aber keine Frist. Sobald dieser Rechtsakt in Kraft tritt, laufen mit Art. 80 Abs. 1 zwei Uhren:
- sechs Monate bis zu einem vollständig betriebsbereiten Passsystem
- achtzehn Monate bis zur Herstellerpflicht des Art. 22 Abs. 7
Der eigene Zeitplan der Kommission legt den Rechtsakt indikativ in das zweite Quartal 2027, und daraus stammt die verbreitete Rechnung auf Ende 2028 oder 2029.
Das ist Arithmetik auf einem indikativen Datum, kein Gesetz.
Produktionsseitig heisst das, in dieser Reihenfolge:
- Prüfen, welche Ihrer Produkte von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, denn daran hängen die Pflichten des Art. 20
- Die Umweltmerkmale des Anhangs II zusammentragen, die seit dem 8. Januar 2026 ohnehin in die Leistungs- und Konformitätserklärung wandern
- Die Datensammlung konsolidieren, idealerweise in einer Plattform, die sowohl den Baupass als auch den ESPR-Pass abbilden kann
- Eine erste Produktfamilie pilotieren, parallel zur Erklärung
Praktisch: Was, wenn Ihr Produkt zu keinem Standard passt?
Es gibt Bauprodukte, die in keine Schublade passen. Individuell gefertigte Stahltreppen, massgeschneiderte Sonderglas-Elemente, Beton mit Spezialzuschlag für Spezialbauwerke. Hier sind zwei pragmatische Wege möglich:
- Projekt-Passport: Die gesamte Lieferung für ein Bauvorhaben wird als ein Passport behandelt. Nicht jeder einzelne Träger bekommt einen eigenen QR-Code. Funktioniert, wenn der Installateur das Gesamtprojekt dokumentiert.
- Laserbeschriftete Chargen-ID: Jedes physische Produkt trägt eine permanente ID (gelasert, geätzt). Der Passport-Resolver mappt die ID auf die Chargendaten.
Welcher Weg richtig ist, hängt vom Nachnutzungsszenario ab. Für Recyclingbetriebe im Jahr 2065 zählt Option 2 mehr - die Infrastruktur für «Projekt-Passports» wird kaum durchhalten.
Alles, was die Verordnung von Herstellern von Bauprodukten verlangt, mit Zeitplan, Rollen, Pflichtdaten, amtlichen Quellen, steht in unserem Nachschlagewerk zum Digitalen Produktpass für Bauprodukte.
Fragen zu diesem Beitrag
Brauchen wir überhaupt eine GTIN?
Nein. Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3110 verlangt einen herstellerspezifischen eindeutigen Kenncode des Produkttyps sowie eine Chargen- oder Seriennummer, wo es eine gibt, und der Pass baut auf den eindeutigen Kennungen nach Art. 79 auf. Von einer GTIN ist an keiner Stelle die Rede. Haben Sie eine, macht Transpareo daraus einen GS1 Digital Link, den auch andere Systeme auflösen; haben Sie keine, trägt der Pass eine eindeutige Transpareo-Kennung, und der QR-Code führt genauso zum Pass.
Ab wann ist der Baupass tatsächlich Pflicht?
In der Verordnung steht kein Datum. Art. 75 Abs. 1 verpflichtet die Kommission, das Passsystem durch delegierten Rechtsakt einzurichten, nennt dafür aber keine Frist. Sobald dieser Rechtsakt in Kraft tritt, starten mit Art. 80 Abs. 1 zwei Uhren - sechs Monate bis zu einem vollständig betriebsbereiten System, achtzehn Monate bis zur Herstellerpflicht des Art. 22 Abs. 7. Der eigene Zeitplan der Kommission legt den Rechtsakt indikativ in das zweite Quartal 2027; das ergibt die Pflicht um Ende 2028 oder 2029, wenn der Plan hält. Wer heute einen festen Monat nennt, rät.
Gilt das für jedes Bauprodukt?
Noch nicht. Art. 20 knüpft die Pflichten der Wirtschaftsakteure an Produkte, die von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst oder auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung CE-gekennzeichnet sind, und die neue Verordnung ersetzt die alte Familie harmonisierter Normen Familie für Familie. Für viele Produkte lautet die ehrliche Antwort heute, dass der Pass dann kommt, wenn die Spezifikation Ihrer Produktfamilie kommt.
Unsere Zusammensetzung schwankt von Charge zu Charge. Worauf zeigt der QR-Code?
Auf die Ebene, auf der Sie veröffentlichen. Genau wegen dieser Schwankung verlangt Art. 22 Abs. 5 neben dem Kenncode des Produkttyps eine Chargen- oder Seriennummer. In Transpareo veröffentlichen Sie je Produkttyp, je Charge oder je einzelnem Stück; ein Code auf dem Lieferschein führt damit zur Zusammensetzung genau dieser Lieferung und nicht zu einem allgemeinen Durchschnitt. Erst das macht ein Rückbau-Audit Jahrzehnte später etwas wert.
Müssen wir eine EPD nach EN 15804 erstellen?
Nicht als Pflicht, die in der Verordnung steht. Der operative Text arbeitet mit den vorgegebenen wesentlichen Umweltmerkmalen des Anhangs II, erklärt über den Lebenszyklus und berechnet mit Software, die die Kommission kostenfrei bereitstellt (Art. 15 Abs. 2). EN 15804 taucht nur in den Erwägungsgründen auf, als Quelle der Charakterisierungsfaktoren für diese Software, und selbst dort mit dem Zusatz «oder künftige anwendbare Normen». Halten Sie bereits eine EPD, tragen ihre zugrunde liegenden Daten das meiste von Anhang II; halten Sie keine, ist der Berechnungsweg der Kommission der, auf den die Verordnung tatsächlich zeigt.
Ist der Baupass derselbe Pass wie der nach der ESPR?
Nicht derselbe, aber bewusst auch nicht getrennt. Art. 75 Abs. 2 Buchst. a verlangt, dass das Bausystem mit dem durch die Verordnung (EU) 2024/1781 eingeführten Pass kompatibel und interoperabel ist und auf ihm aufbaut, und Art. 79 erklärt die ESPR-Regeln zu eindeutigen Kennungen, zum Register und zum Webportal für anwendbar, wobei die ersten beiden zurücktreten, wenn der Bau-Rechtsakt ausführlichere oder abweichende Regeln setzt. Ein Hersteller von Zementdachsteinen unterliegt beiden Rechtsakten und sollte das als eine Datenstruktur mit zwei Sichten behandeln, nicht als zwei Projekte.
Was ist mit einem Einzelstück, das in keine Produktfamilie passt?
Zwei Wege funktionieren, und sie unterscheiden sich darin, was übrig bleibt. Ein Projekt-Pass behandelt die gesamte Lieferung für ein Bauvorhaben als einen Pass; das trägt, solange der Installateur das Projekt dokumentiert. Eine dauerhafte Markierung je Stück, gelasert oder geätzt, verbindet dieses Stück mit seinen Chargendaten, solange es das Stück gibt. Für einen Recycler im Jahr 2065 ist der zweite Weg deutlich mehr wert, weil die Projektdokumentation längst verschwunden sein wird.
Kommen Baupässe auch ins EU-Register?
Art. 79 erklärt die ESPR-Regeln zum Register für Baupässe anwendbar; der Eintrag ist damit derselbe Vorgang wie überall sonst, und er wird vom Wirtschaftsakteur selbst vorgenommen. Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb, geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, und die Spezifikation seiner Schnittstelle entwickelt sich noch. Ein Anbieter kann vorbereiten, was der Eintrag verlangt, also Produktkennung, Akteurskennung, Passadresse und Fingerabdruck. Was kein Anbieter kann, ist den Eintrag für Sie vornehmen.




